Steuerfreie Umsätze
Soweit die genannten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen, ist weiter zu prüfen, ob ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a, Abs. 1b oder Abs. 2 UStG eintritt. Durch § 15 Abs. 1a UStG wird der Vorsteuerabzug für bestimmte Aufwendungen ausgeschlossen. Der Gesetzgeber macht den Vorsteuerabzug ferner davon abhängig, dass der abzugsberechtigte Unternehmer steuerpflichtige Umsätze ausführt – von Ausnahmen abgesehen. Unternehmer, die steuerfreie Umsätze ausführen, sind gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG grundsätzlich nicht berechtigt, die mit diesen steuerfreien Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuerbeträge abzuziehen.
Vorsteuerausschluss für sog. Repräsentationsaufwendungen
Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen für Aufwendungen, die ertragsteuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 7 und Abs. 7 EStG (sog. Repräsentationsaufwendungen; Beispiele: Geschenke, unangemessene Bewirtungskosten, Luxusausgaben) oder Lebensführungskosten i. S. v. § 12 Nr. 1 EStG darstellen.
Vorsteuerausschluss bei steuerfreien Umsätzen
Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind Unternehmer, die steuerfreie Umsätze ausführen, grundsätzlich nicht berechtigt, die mit den steuerfreien Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuern abzuziehen.
Zweck des Ausschlusses
Mit dem Ausschluss will der Gesetzgeber verhindern, dass Unternehmer, die wegen der Steuerfreiheit ihrer Umsätze keine Umsatzsteuer entrichten müssen, durch den Abzug von Vorsteuerbeträgen zusätzliche Vorteile erlangen.
Kein Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen
Vermieter G lässt ein Mehrfamilienhaus errichten. Baukosten 1.000.000 EUR zuzüglich 190.000 EUR Umsatzsteuer. Sämtliche Wohnungen sollen langfristig vermietet werden – ohne Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG.
Die Vermietungsleistungen des G sind steuerfrei gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Umsatzsteuer ist von G insoweit nicht zu entrichten.
Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG für den Vorsteuerabzug sind bei G erfüllt. Der Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Gebäudes ist jedoch nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, da G das Gebäude ausschließlich zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwenden will.
Haus- und Grundbesitz
Haus- und Grundeigentümer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, können gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Ihre Umsatzsteuerschuld beträgt deshalb regelmäßig 0 EUR. Der Vorsteuerabzug kann bei Vermietungen und Verpachtungen oder Veräußerungen von Grundstücken nur erreicht werden, wenn eine Option nach § 9 UStG möglich ist. Durch einen zulässigen Verzicht auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes wird dieser steuerpflichtig – das hat zur Folge, dass für die mit dem Umsatz zusammenhängenden Vorleistungen kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG eintritt.