Was ist eine Rechnung?
Der Vorsteuerabzug kann nur dann beansprucht werden, wenn der abzugsberechtigte Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. d. §§ 14 und 14a UStG erhalten hat. Rechnung ist insoweit jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird – es ist gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Der Vorsteuerabzug kann daher aus Rechnungen, Quittungen, Kaufverträgen, Frachtbriefen und ähnlichen Urkunden in Anspruch genommen werden, wenn diese die Voraussetzungen der §§ 14 und 14a UStG erfüllen.
Auch aus Gutschriften (Abrechnungen des Leistungsempfängers über an ihn ausgeführte Leistungen) ist der Vorsteuerabzug möglich. Eine Gutschrift muss gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG als "Gutschrift" bezeichnet sein. Gemäß Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) v. 25.10.2013, IV D 2 – S 7280/12/10002 ist der Vorsteuerabzug jedoch nicht allein deshalb zu versagen, weil andere Begriffe verwendet werden, die gewählte Bezeichnung aber hinreichend eindeutig ist (z. B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.
Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht jedoch nur für diejenige Steuer, die vom Leistenden für die erbrachte Leistung geschuldet wird. Somit scheidet der Abzug einer unzutreffend oder unberechtigt in einer Rechnung ausgewiesenen Steuer (Beispiele: überhöhter Steuerausweis, Steuerausweis trotz steuerfreier Leistung, Steuerausweis durch Nichtunternehmer) als Vorsteuer aus.
Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Von der Pflicht zur Erteilung einer Rechnung wird abgesehen, wenn die erbrachte Leistung nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist und auf die Steuerbefreiung nicht verzichtet wurde. In diesen Fällen kommt es regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug.
Zu den Leistungen, bei denen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG eine Verpflichtung zur Rechnungserteilung besteht, gehören u. a.
- Planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren);
- Labordienstleistungen (z. B. die chemische Analyse von Baustoffen oder Bodenproben);
- reine Leistungen der Bauüberwachung;
- Leistungen zur Prüfung von Bauabrechnungen;
- Leistungen zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben;
- Abbruch- oder Erdarbeiten;
- zur Verfügung stellen von Betonpumpen oder von anderem Baugerät;
- Aufstellen von Material- oder Bürocontainern;
- Aufstellen von mobilen Toilettenhäusern;
- Entsorgung von Baumaterial (z. B. Schuttabfuhr durch ein Abfuhrunternehmen);
- Gerüstbau;
- bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen (z. B. Fensterreinigung);
- Instandhaltungs-, Reparatur-, Wartungs- oder Renovierungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken (z. B. Klempner- oder Malerarbeiten);
- Anlegen von Grünanlagen und Bepflanzungen und deren Pflege (z. B. Bäume, Gehölze, Blumen, Rasen);
- Beurkundung von Grundstückskaufverträgen durch Notare;
- Vermittlungsleistungen der Makler bei Grundstücksveräußerungen oder Vermietungen.
Für folgende Leistungen besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung:
- Veröffentlichung von Immobilienanzeigen, z. B. durch Zeitungen;
- Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen;
- alltägliche Geschäfte, die mit einem Kaufvertrag abgeschlossen werden (z. B. der Erwerb von Gegenständen durch einen Nichtunternehmer in einem Baumarkt);
- Lieferung von Baumaterial auf eine Baustelle eines Nichtunternehmers oder eines Unternehmers, der das Baumaterial für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht.
Notwendige Rechnungsangaben
Inhalt der Rechnung
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass eine Rechnung mit folgenden in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführten Angaben vorliegt:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (Rechnungsausstellers) und des Leistungsempfängers;
- Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers;
- Ausstellungsdatum der Rechnung;
- einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer;
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstands oder Art und Umfang der sonstigen Leistung;
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung;
- nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, und
- Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag; soweit die Leistung steuerfrei ist, ein Hinweis auf die Steuerbefreiung;
- in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
- in den Fällen der Aus...