Zusammenfassung
Für den umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer ist es wichtig, dass er nicht nur die Umsatzsteuer aus seinen Rechnungen abführen muss, sondern aus den Eingangsrechnungen die Vorsteuer von der Umsatzsteuer abziehen kann. Nur so ist es möglich, dass der Unternehmer nicht mit Umsatzsteuer belastet ist. Denn er holt sich mit dem Vorsteuerabzug die aufgrund einer an ihn von einem anderen Unternehmer ausgeführte Leistung aufgrund der gestellten Rechnung bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Der Vorsteuerabzug ist an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, u. a. muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Speziell bei Umsätzen mit Grundstücken müssen neben einer ordnungsgemäßen Rechnung aber noch weitere Bedingungen erfüllt sein, damit es zum Vorsteuerabzug kommt. Grundsätzlich sind der Verkauf oder die Vermietung und Verpachtung von der Umsatzsteuer befreit. Der Unternehmer muss auf diese Befreiung zunächst verzichten, wenn es zum Vorsteuerabzug kommen soll.
1 Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Ein zentrales Thema des Umsatzsteuerrechts ist der Vorsteuerabzug. Wegen der erheblichen Bedeutung für den Unternehmer sind zahlreiche Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen der Finanzgerichte hierzu ergangen.
Was ist als Vorsteuer abziehbar?
Vorsteuer ist diejenige Umsatzsteuer, die dem Unternehmer bei der Inanspruchnahme von Leistungen (Vorleistungen) durch andere Unternehmer in Rechnung gestellt wird. Gemäß § 15 UStG kann
- ein Unternehmer
- die gesetzlich geschuldete Steuer
- für Lieferungen und sonstige Leistungen
- die von einem anderen Unternehmer
- für sein Unternehmen ausgeführt worden sind
als Vorsteuer abziehen, wenn
- der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Im Zusammenhang mit einer Vermietung und Verpachtung wird auch der Miet- oder Pachtvertrag als Rechnung angesehen, wenn er die Formerfordernisse des § 14 Abs. 4 UStG berücksichtigt.
Da in einer Lieferantenkette bei Weiterlieferung eines Gegenstands die Umsatzsteuerzahllast des einen Unternehmers gleichzeitig die Vorsteuer des folgenden Unternehmers darstellt, wird beim jeweiligen Unternehmer nach Vornahme des Vorsteuerabzugs rechnerisch lediglich seine Handelsspanne besteuert (oder sein Mehrwert – umgangssprachlich = Mehrwertsteuer), die wirtschaftlich der (private) Endverbraucher trägt. Im Ergebnis bleiben Leistungen zwischen Unternehmern grundsätzlich unversteuert.
Vorsteuerabzug
Beispiel zur Darstellung des Umsatzsteuersystems mit Vorsteuerabzug
Fabrikant F liefert dem Großhändler GH ein Fernsehgerät; Kaufpreis 1.000 EUR zuzüglich 190 EUR Umsatzsteuer. GH liefert dieses Gerät an den Einzelhändler EH für 1.200 EUR zuzüglich 228 EUR Umsatzsteuer. EH liefert das Fernsehgerät an den Kunden K für 1.500 EUR zuzüglich 285 EUR USt. F, GH und EH sind zum Abzug der in Rechnung gestellten Vorsteuer berechtigt.
Für alle beteiligten Unternehmer ergibt sich folgende umsatzsteuerliche Belastung aus der Lieferung des Fernsehgeräts:
|
berechnete Vorsteuer |
eigene Umsatzsteuer |
Zahllast |
F |
– |
190 EUR |
190 EUR |
GH |
190 EUR |
228 EUR |
38 EUR |
EH |
228 EUR |
285 EUR |
57 EUR |
Summe = Umsatzsteueraufkommen = |
|
|
Einnahmen des Fiskus |
|
285 EUR |
Das Beispiel zeigt das System des Umsatzsteuerrechts, wonach die Summe der Zahllasten auf allen Handelsstufen der vom Endverbraucher wirtschaftlich zu tragenden Umsatzsteuerlast entsprechen soll. Soweit den beteiligten Unternehmern wegen der Lieferung weitere abzugsfähige Vorsteuerbeträge berechnet worden sein sollten, müssten vergleichbare Zahllastenübersichten mit den dabei Beteiligten gefertigt werden.
Besteuerung des privaten Endverbrauchs
Da grundsätzlich nur der private Endverbrauch mit Umsatzsteuer belastet werden soll, ergibt sich systemgerecht in der Summe aller Zahllasten einer Lieferkette dann kein Aufkommen, wenn ein vorsteuerabzugsberechtigter Abnehmer Letztabnehmer ist.
Vorsteuerabzug
Beispiel wie zuvor, jedoch ist Kunde K kein privater Endverbraucher, sondern ein Gastwirt, der das Fernsehgerät für den Gastraum in seinem Unternehmen erwarb. Ergebnis in diesem Fall:
F–EH wie bisher |
285 EUR |
K 285 EUR |
./. 285 EUR |
Summe = Umsatzsteueraufkommen = |
|
Einnahmen des Fiskus |
0 EUR |
Der Fiskus lässt Leistungen zwischen Unternehmern im Ergebnis grundsätzlich unversteuert. Erreicht wird dies dadurch, dass die Umsatzsteuerschuld des Vorunternehmers in der Lieferkette dem Vorsteuerabzug des die Leistung empfangenden Unternehmers entspricht. Bei einer Reihe von Umsätzen sowie bei bestimmten Unternehmern bestehen jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz.
Unentgel...