Keine Doppelbelastung

Nach § 4 Nr. 9a UStG sind die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen – also grunderwerbsteuerbar sind – von der Umsatzsteuer befreit. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um

  • die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilen sowie
  • die Übertragung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Miteigentumsanteilen an Grundstücken; ferner um
  • die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten.
  • Auch die Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen ist steuerfrei.[1]
 
Hinweis

Steuerbefreiung und Option

Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 bis Abs. 3 UStG kann der Unternehmer auf die Steuerbefreiung verzichten.

Die Steuerbefreiung hat zum Ziel, eine Mehrfachbelastung von Grundstücksumsätzen mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Gut zu wissen ist es, dass die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG auch dann gewährt wird, wenn eine Befreiungsvorschrift des Grunderwerbsteuergesetzes dafür sorgt, dass die Grunderwerbsteuer nicht entsteht.

 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuerfreie Grundstücksveräußerung

Ehemann A veräußert ein ihm gehörendes Grundstück an seine Ehefrau. Die Grundstücksveräußerung unter Ehegatten ist zwar grunderwerbsteuerbar, aber nach § 3 Nr. 4 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Gleichwohl ist der Vorgang nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei.

Nicht grunderwerbsteuerbar und daher umsatzsteuerpflichtig ist die Veräußerung von Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie mit dem Grundstück fest verbunden sind. Hierzu gehören alle Maschinen und sonstigen Vorrichtungen einer Betriebsanlage, z. B. Förderbänder, Lastenaufzüge, Bewässerungsanlagen, Entstaubungsanlagen, Absaugvorrichtungen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Grundstücksveräußerung mit Betriebsvorrichtung

Gastwirt A veräußert seine Waldgaststätte mit Kegelbahn an einen anderen Unternehmer.

Da der Grundstücksverkauf unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt, ist die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG grundsätzlich anwendbar. Allerdings kann die Steuerfreiheit nicht für die Übertragung der Kegelbahn (Betriebsvorrichtung) gewährt werden. Die Lieferung ist folglich in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen.

 
Hinweis

Geschäftsveräußerung im Ganzen

In dem geschilderten Fall ist jedoch zu prüfen, ob es sich nicht bereits um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG handelt.

[2] Zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vgl. im Einzelnen den gleichlautenden Ländererlass v. 5.6.2013, BStBl 2013 I S. 734.

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