Neben den vorbeschriebenen Tatbeständen enthält der Katalog des § 4 UStG weitere Befreiungen, die jedoch für den Bereich des Haus- und Grundbesitzes regelmäßig ohne große Bedeutung sind.
Das Abkommen, das die Parteien des Nordatlantik-Vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen geschlossen haben, enthält in Art. 67 des Zusatzabkommens (NATO-ZAbK) eine Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die an die in der Bundesrepublik stationierten NATO-Truppen erbracht werden. Es handelt sich hierbei um einen selbstständigen Befreiungstatbestand außerhalb des Umsatzsteuergesetzes, welcher den Befreiungsvorschriften in § 4 UStG vorgeht. Die Steuerbefreiung nach dem NATO-Truppenstatut hat zur Voraussetzung, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen von bestimmten amtlichen Beschaffungsstellen der ausländischen NATO-Truppe oder von einer deutschen Behörde für die Truppe in Auftrag gegeben worden sind. Im letzten Fall werden die Leistungen an die deutsche Behörde wie unmittelbare Umsätze an die Truppe behandelt.
Beispiel
Unternehmer A hat mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben einen Wohnungsmietvertrag abgeschlossen, aufgrund dessen die Wohnung einem Angehörigen der amerikanischen Stationierungstruppen und seiner Familie zur Verfügung gestellt wird.
Der Mietumsatz des A unterliegt gemäß Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbK nicht der Umsatzsteuer. Es ist zwar auch ein Fall des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG gegeben; die Befreiung nach dem NATO-ZAbK geht jedoch vor.
Unternehmer A aus dem obigen Beispiel schließt den Wohnungsmietvertrag unmittelbar mit dem wohnungssuchenden Angehörigen der amerikanischen NATO-Streitkräfte ab.
Auftraggeber der Vermietungsleistung ist weder eine amtliche Beschaffungsstelle noch eine deutsche Behörde. Damit liegen die Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbK nicht vor. Der Mietumsatz ist allein nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.
Umsätze an NATO-Truppen besonders vorteilhaft!
Gegenüber den Befreiungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes weist die Steuerbefreiung nach dem NATO-ZAbK einen entscheidenden Vorteil auf:
Während für Umsätze, die nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei sind, ein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 2 UStG grundsätzlich ausgeschlossen ist und nur durch eine Option nach § 9 UStG erreicht werden kann, besteht für Leistungen an die NATO-Truppen in jedem Fall eine Befreiung von der Umsatzsteuer unter gleichzeitiger Beibehaltung des Vorsteuerabzugs. Damit wird eine völlige Entlastung der Umsätze von der Umsatzsteuer erreicht.
Lieferung oder Leistungen an Soldaten selbst
Erfolgen Leistungen unmittelbar an einzelne Mitglieder der Truppe (z. B. Direktverkäufe an einen Soldaten ohne von einer amtlichen Beschaffungsstelle erteilten Auftrag) sind diese Umsätze nicht von der Umsatzsteuer befreit.