Einen Verzicht auf die Steuerbefreiung sieht § 9 Abs. 1 UStG nur für bestimmte, nach § 4 UStG steuerfreie Leistungen vor.
Es sind dies
- die Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs,
- die Grundstücksveräußerungen,
- die Überlassung von Grundstücken zur Nutzung sowie
- die Umsätze der Wohnungseigentümergemeinschaften und
- die Umsätze der blinden Unternehmer.
Ein Verzicht ist für jeden Umsatz gesondert möglich.
Voraussetzungen
Die Option zur Steuerpflicht bei Gebäuden setzt voraus, dass
- der Umsatz an einen anderen Unternehmer und
Als weitere Voraussetzung muss bei Vermietungen, der Mieter oder Pächter, das Grundstück oder die Immobilie ausschließlich für Umsätze verwenden, die bei ihm den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG).
Gleiches gilt:
- bei Bestellungen und Übertragungen von Erbbaurechten,
- bei Umsätzen, die auf Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung aufgrund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags beruhen,
- bei Bestellungen, die die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken betreffen.
Begriff Grundstück
Der Begriff des Grundstücks ist i. S. d. § 9 UStG weit zu fassen. So ist hier nicht nur das Grundstück in seiner Gesamtheit gemeint, sondern auch selbstständig nutzbare Grundstücksteile. Dies können z. B. Wohnungen, gewerbliche Flächen, Büroräume oder Praxisräume sein. Verwendet der Empfänger der Leistungen das Grundstück oder einzelne Teile des Grundstücks für Umsätze, die bei ihm den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung für dieses Grundstück oder Grundstücksteil möglich.
Nicht optionsfähig sind also Umsätze
Auch der Verkauf eines Grundstücks oder Gebäudes ist vom Grundsatz zunächst von der Umsatzsteuer befreit. Maßgeblich hierfür ist § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG. Unter diese Befreiung fallen alle Erwerbsvorgänge, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Bei dieser Vorschrift geht es im Wesentlichen darum, den Verkauf nicht gleichzeitig mit Gewerbesteuern und Umsatzsteuern zu belegen. Wie auch beim Verzicht auf die Steuerbefreiung bei der Vermietung und Verpachtung gilt auch hier, dass auf die Umsatzsteuerbefreiung grundsätzlich nur verzichtet werden kann, wenn der Käufer selbst Unternehmer ist und das Objekt für sein Unternehmen erwirbt sowie die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UStG erfüllt.
Verkauf einer Lagerhalle
Unternehmer A verkauft an Unternehmer B eine Lagerhalle für dessen Unternehmen. Der Verkauf ist nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit, da dieser unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt. Unternehmer A kann einen Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung in Erwägung ziehen, da der Käufer B selbst auch Unternehmer ist. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UStG sind zu prüfen.
Geschäftsveräußerung im Ganzen hat Vorrang
Ist der Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie als Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG zu behandeln, ist diese Vorschrift dem § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG vorrangig. D. h., eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht umsatzsteuerbar.
Gehen die Käufer und Verkäufer im Rahmen des notariellen Kaufvertrags übereinstimmend von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus und beabsichtigen sie, lediglich für den Fall, dass sich ihre rechtliche Beurteilung später als unzutreffend herausstellt, einen Verzicht auf die Steuerbefreiung, gilt diese vorsorglich und im Übrigen unbedingt im notariellen Kaufvertrag erklärte Option als mit Vertragsschluss wirksam.
Keine Option bei Wohnzwecken etc.
Eine weitere Einschränkung der Verzichtsmöglichkeit enthält § 9 Abs. 2 UStG:
- Bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten,
- bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen, z. B. Wohnungen, Büroräumen, Praxisräumen,
- ist eine Option nur möglich, wenn
- der Leistungsempfänger (z. B. der Mieter) das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Dies ist dann der Fall, wenn der Leistun...