Leitsatz
- Nach einer von der Finanzverwaltung getroffenen Vereinfachungsregelung kann der Unternehmer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der nicht unternehmerischen Nutzung seines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ausgehen und von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen.
- Diese Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann.
- Der Unternehmer darf nicht von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ausgehen und sodann den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln.
Sachverhalt
K legte als Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG für die private Pkw-Nutzung den ertragsteuerrechtlichen Wert nach der 1 %-Regelung zugrunde. Die mit Vorsteuern belasteten Kosten ermittelte K anhand der tatsächlich entstandenen Kosten mit 64,56 % der Gesamtkosten. Die Umsatzsteuer berechnete er wie folgt: Listenpreis x 1 % x 12 Monate x 64,56 % x 16 %. Das Finanzamt setzte die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten pauschal mit 20 % an. Das FG gab der Klage statt. Der BFH folgte dem nicht.
Entscheidung
Die Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkws unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sind die Kosten des Pkws, "soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben." Daher sind aus den gesamten Pkw-Kosten diejenigen herauszurechnen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Werden die Kosten des Pkws und der Umfang der privaten und unternehmerischen Fahrten vom Unternehmer nicht nachgewiesen, ist zu schätzen.
Der Wert nach der 1 %-Regelung eignet sich umsatzsteuerrechtlich nicht, um die Kosten auf private und unternehmerische Fahrten aufzuteilen. Es handelt sich dabei um eine Typisierung, die für das Einkommensteuerrecht einer gesetzlichen Regelung bedurfte. Um zu vermeiden, dass die Probleme, die mit der 1 %-Regelung im Ertragsteuerrecht ausgeschlossen werden sollten, im Umsatzsteuerrecht auftreten, hat das BMF es aus Vereinfachungsgründen zugelassen, die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe anhand der 1 %-Regelung zu ermitteln und dabei für die nicht vorsteuerbelasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vorzunehmen. Die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung ist nicht zu beanstanden.
Die Vereinfachungsregelung kann nur insgesamt oder gar nicht angewendet werden. Denn die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Listenpreis führt zu einer von den tatsächlichen Kosten losgelösten Schätzung, die nicht dadurch richtiger wird, dass der Prozentsatz der nicht vorsteuerbelasteten Kosten konkret ermittelt wird. Der Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen, der die Vereinfachungsregelung anwendet, kann nur soweit gehen, wie die Vereinfachungsregelung reicht. Es bleibt ihm unbenommen, die tatsächlichen Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, zu ermitteln und Privatfahrten per Fahrtenbuch nachzuweisen oder zu schätzen.
Link zur Entscheidung
BFH, 19.05.2010, XI R 32/08.