Besteuerungszeitraum ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich das Kalenderjahr. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt – was insbesondere in den Jahren der Unternehmenseröffnung und -beendigung der Fall ist –, tritt gemäß § 16 Abs. 3 UStG dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahrs.

Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung elektronisch – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – an das Finanzamt zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 UStG). Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf den elektronischen Übermittlungsweg verzichten. Dabei muss der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, selbst berechnen.

Dieser Vorgang wird "Steueranmeldung" genannt. Er hat spätestens bis zum 31.5. des Folgejahres zu erfolgen (§ 149 Abs. 2 AO), die Abgabefrist kann auf Antrag verlängert werden. Weicht die Umsatzsteuerschuld gemäß der Jahreserklärung von der Summe der während des Jahres abgegebenen Voranmeldungen ab, ist der Differenzbetrag vom Unternehmer innerhalb eines Monats nach Abgabe der Erklärung an das Finanzamt zu zahlen (§ 18 Abs. 3 f. UStG).

Nach § 18 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer bereits während des laufenden Jahres jeweils bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, für die er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum ebenfalls selbst berechnen muss. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auch hier auf den elektronischen Übermittlungsweg verzichten.

Die berechnete Vorauszahlung ist gleichzeitig fällig. Allerdings sieht das Gesetz, wenn der Steueranspruch hierdurch nicht gefährdet erscheint, für die Abgabe der Voranmeldungen und die Entrichtung der Vorauszahlungen in den §§ 46 bis 48 UStDV auf Antrag die Möglichkeit einer sog. Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat vor. Dies erkauft sich der Unternehmer aber mit einer jeweiligen Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres in Höhe von einem Elftel der Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres (Näheres hierzu in den genannten Vorschriften).

Voranmeldungszeitraum ist gemäß § 18 Abs. 2 UStG grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.

Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 UStG).

Hat der Unternehmer für das vorangegangene Kalenderjahr einen Vorsteuerüberschuss von mehr als 7.500 EUR ausgewiesen – was in der Praxis häufig bei der Anschaffung größerer Anlageobjekte, z. B. einer Fotovoltaikanlage, der Fall ist –, hat er ein Wahlrecht zwischen monatlicher und vierteljährlicher Abgabe von Voranmeldungen (§ 18 Abs. 2a UStG).

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