Leitsatz
- Die im Transitbereich deutscher Flughäfen ausgeführten Umsätze werden im Inland ausgeführt.
- Der Verkauf von "Duty-Free"-Waren im Transitbereich ist nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 befreit, weil der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet.
- Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 a Nr. 1 UStG 1999 setzt einen Abnehmernachweis voraus.
Sachverhalt
Der Kläger betreibt "Duty-Free"-Läden im Transitbereich deutscher Flughäfen, in denen Reisende vor Flugantritt Geschenke und Bedarfsgegenstände einkaufen können. Nach den Feststellungen des FG erreichen die Reisenden den Transitbereich nur mit gültigem Flugschein, nachdem sie die Kontrolle durch den Zoll und durch den Bundesgrenzschutz passiert haben.
Ein bundesweit abgestimmter Erlass zum Ausfuhr- und Abnehmernachweis bei Verkäufen im Transitbereich von Flughäfen sieht vor, dass Betreiber von "Duty-Free"-Läden hinsichtlich der "Duty-Free"-Waren und der übrigen Waren durch Einsichtnahme in das Grenzübertrittspapier des drittländischen Abnehmers dessen ausländische Abnehmereigenschaft nachzuweisen haben. Auf dem Kassenzettel müssen danach die Nummer des Grenzübertrittspapiers, Name, Anschrift und Wohnort des Abnehmers (sog. Abnehmernachweis) sowie der Zielort der Reise und die Flugnummer (sog. Ausfuhrnachweis) vermerkt werden.
Der Betreiber erklärte für November 2001 die "Duty-Free"-Verkäufe als steuerfreie Umsätze, ohne die Abnehmereigenschaft nachzuweisen. Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren machte er mit der Revision geltend: Das FG sei zu Unrecht von einer Beförderung durch den Käufer und damit von der Notwendigkeit eines Abnehmernachweises i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG ausgegangen. Diese Vorschrift sei nur auf sog. Ausfuhren über den Ladentisch im normalen Einzelhandel, nicht aber auf Verkäufe durch "Duty-Free"-Läden im Transitbereich von Flughäfen anwendbar. Für diese führe eine teleologische und systematische Auslegung des Umsatzsteuerrechts zur Anwendung von § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Art. 15 Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie. Der Käufer von "Duty-Free"-Waren könne die in Art. 15 Nr. 2 Unterabs. 3, 2. Spiegelstrich der 6.EG-Richtlinie geforderte Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle nicht erhalten, weil er die Waren nicht in ein Ausfuhrverfahren überführen könne. Zum einen gebe es im Transitbereich der Flughäfen keine Grenzzollstellen. Zum anderen seien die in den "Duty-Free"-Läden verkauften Waren bereits durch ihn, den Betreiber, als "zugelassenen Ausführer" im Anschreibeverfahren nach Art. 161 Abs. 5 Satz 2 ZK, §§ 253ff., 285ff. ZKDV zur Ausfuhr angemeldet worden. Das nach Art. 15 Nr. 2 der 6. EG-Richtlinie vorausgesetzte Ausfuhrverfahren wickle damit er, nicht aber der Käufer ab.
Entscheidung
Die Revision hatte keinen Erfolg. Die beantragte Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG für den Ladenbetreiber als "Ausführer" nach der Zollkodex-Regelung kam nicht in Betracht. Insoweit wird auf die in den Leitsätzen wiedergegebenen Rechtsgrundlagen verwiesen.
Das Verbringen der Waren in die im Transitbereich befindlichen "Duty-Free"-Läden ist keine Beförderung in das Drittlandsgebiet.
Für die Steuerbefreiung der Lieferungen des Betreibers haben die Reisenden zwar die "Duty-Free"-Waren im Gebiet der Gemeinschaft erworben und in das Drittlandsgebiet befördert. Der Betreiber hat aber den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 UStG erforderlichen Abnehmernachweis nicht erbracht und damit nicht nachgewiesen, dass es sich um Ausfuhrlieferungen gehandelt hat.
In dem in § 6 Abs. 4 UStG, §§ 9, 17 UStDV aufgestellten Erfordernis eines Abnehmernachweises ist auch kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu sehen. Die Einsichtnahme in den Pass oder ein sonstiges Grenzübertrittspapier i.S. des § 17 UStDV ist das mildeste Mittel, um Aufschluss darüber zu erhalten, wo der Abnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Flugnummer reicht insoweit nicht, weil sie hierüber keine Auskunft gibt.
Für eine EuGH-Vorlage zur Auslegung des Art. 15 der 6. EG-Richtlinie gibt es wegen des insoweit unmissverständlichen Wortlauts keinen "vernünftigen Zweifel".
Praxishinweis
Der Betreiber hätte nur den praxisüblichen Abnehmernachweis führen müssen, um die Befreiung zu erhalten. Auch wenn die Regelung der Ausfuhrbefreiung zum Teil "überschießend" sein mag, ist sie mit den Merkmalen des Abnehmernachweises und des Ausfuhrnachweises regelmäßig erfüllbar.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 3.11.2005, V R 63/02