Leitsatz

In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die einen oder mehrere Betriebe gewerblicher Art betreibt, ein Umsatzsteuerbescheid lediglich gegenüber der Körperschaft und nicht gegenüber dem Betrieb gewerblicher Art ergehen kann, da allein die Körperschaft Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Das Unternehmen des Unternehmers umfasst seine gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG), hier also sämtliche Umsätze der Betriebe gewerblicher Art sowie ihre landwirtschaftlichen und fortwirtschaftlichen Betriebe.

Umsatzsteuerrechtlicher Klärungsbedarf folge auch nicht daraus, dass beim Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheid der einzelne Betrieb als Steuersubjekt erfasst werde.

Im Beschwerdefall waren die unter der Bezeichnung "Gemeindewerke G" ergangenen Umsatzsteuerbescheide 1999–2002 (die auf entsprechenden Erklärungen der Gemeinde G beruhten) bestandskräftig. Anschließend (2006) gingen noch Umsatzsteuererklärungen der Gemeinde G "Betrieb gewerblicher Art O" für 1999–2002 beim FA ein. FA und FG verweisen auf die bestandskräftigen Bescheide, weil die an den Betrieb gewerblicher Art der Gemeinde adressierten Umsatzsteuerbescheide im Wege der Auslegung als gegen die Gemeinde G gerichtet angesehen werden könnten. Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 3.12.2010, V B 35/10, BFH/NV 2011 S. 462.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?