Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Krankenhaus- und Heilbehandlungsleistungen einer Krankenhaus-GmbH sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67 AO steuerfrei, wenn das Krankenhaus in mindestens 40 % der Jahrespflegetage keine Wahlleistungen zur Zimmerbelegung und zur Chefarztbehandlung erbringt und seine Leistungsentgelte nach Selbstkostengrundsätzen berechnet. Bei der Berechnung der Jahrespflegetage ist die Erbringung medizinischer Wahlleistungen nicht zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Die Privatkliniken (Kur bzw. plastische Chirurgie) wurden nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gefördert und berechneten ihre Leistungen nicht nach der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (BPflV). Mangels Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen behandelte das FG die Umsätze der Privatkliniken teils nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 16 UStG a.F.
Im Jahr 1998 war steuerfrei nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. "die mit dem Betrieb der Privatkrankenhäuser eng verbundenen Umsätze, wenn im Vor-Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt" wurden. Nach Auffassung des BFH sind die Leistungen der beiden Kliniken steuerfrei, wenn mindestens 40 % der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, die keine Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Zimmerbelegung) in Anspruch genommen haben und wenn sie in diesem Umfang ihre Leistungsentgelte nach Selbstkostengrundsätzen berechnet haben. Die Erbringung medizinischer "Wahlleistungen" ist dabei nicht zu berücksichtigen.
Entgegen der Auffassung des FG rechtfertigt Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG keine Eingrenzung der steuerfreien Krankenhaus- und Heilbehandlung auf solche Leistungen, die nach der BPflV von den gesetzlichen Krankenkassen vergütet werden. Das FG muss prüfen, ob die Kliniken überhaupt steuerfreie Heilbehandlungen erbracht haben. Es ist ggf. weiter zu prüfen, ob sie zumindest in 40 % der Jahrespflegetage die Wahlleistungen Unterkunft und Chefarztbehandlung nicht erbrachten und ob sie ihre Umsätze, mangels Vorliegen von Fallpauschalen für die von ihnen erbrachten Leistungen, in dem nach § 67 AO erforderlichen Umfang nach Selbstkostengrundsätzen berechneten.
Hinweis
Seit 1.1.2009 sind Privatkliniken mit ihren heilberuflichen Leistungen nur noch steuerfrei, wenn sie nach § 108 SGB V zugelassen sind oder unter den weiteren in § 4 Nr. 14 Bst. b UStG genannten Voraussetzungen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 26.8.2010, V R 5/08.