Das steht im Urteil
Der Austausch von Urlaubsgeld gegen einen beim Arbeitgeber einzulösenden Warengutschein führt nicht zur Anwendung der für Sachlohn geltenden Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 3 EStG.
Der Sachverhalt
Ein Unternehmer (A), der in den Streitjahren (1997 bis 1999) mehrere Möbelhäuser betrieben hatte, vereinbarte mit dem Betriebsrat, dass die Arbeitnehmer anstelle des tarifvertraglich festgelegten Urlaubsgelds wahlweise ganz oder teilweise eine Warengutschrift in Anspruch nehmen können. Diese Gutschrift konnten sie jeweils bis zum Jahresende in den von A betriebenen Filialen einlösen. Streitig war, ob der Austausch des Urlaubsgeldanspruchs gegen einen solchen Warengutschein zur Anwendung des Freibetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG führt.
Die Meinung des BFH
Der BFH geht davon aus, dass Urlaubsgeldzahlungen zu den nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG lohnsteuerpflichtigen "Vorteilen" gehören. Diese unterliegen – wie andere Bareinnahmen aus dem Arbeitsverhältnis auch – der Lohnsteuerpflicht in voller Höhe.
Dagegen sind Sachleistungen des Arbeitgebers steuerlich begünstigt (sog. Rabattbesteuerung; § 8 Abs. 3 EStG). Die Begünstigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen aus dessen Produktpalette – verbilligt – erhält. Als Werte dieser Waren gelten "die um vier Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren ... fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet". Die Vorteile, die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergeben, sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die Rabattbesteuerung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG ist allerdings nur dann anzuwenden, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers originär auf diese Sachbezüge gerichtet ist. Hatte der Arbeitnehmer dagegen einen auf Geld gerichteten Lohnanspruch und verwendet er diesen zum Erwerb der entsprechenden Ware, so ist dies Lohnverwendung. Im Streitfall haben die an die Arbeitnehmer ausgehändigten Warengutscheine hiernach nicht zu einem Sachbezug i.S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG geführt. Denn die Arbeitnehmer haben auf ihren Barlohnanspruch nicht zugunsten eines Sachlohns verzichtet, sondern den Barlohn zum Erwerb der Warengutscheine verwendet.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 06.03.2008, VI R 6/05v. 6.3.2008, VI R 6/05