Wichtige Ergänzung

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)[1] regelt die technische Seite der Altlastensanierung und ist zur Umsetzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes unerlässlich.

Kontaminationen werden bundesweit nach einheitlichen technischen Kriterien ermittelt, die sowohl für die Behörden als auch die Sanierungspflichtigen gelten. Erreicht wird dies durch ein 8-teiliges Regelwerk mit 4 technischen Anhängen, die im Einzelnen das Vorgehen von der Probenentnahme über festgelegte Prüf- und Maßnahmewerte bis zur abschließenden Bewertung aufzeigen.

Je nachdem, ob diese Werte nach den Untersuchungsergebnissen unter- oder überschritten werden, ist ein Altlastenverdacht entweder ausgeräumt oder sind weitere Untersuchungen durchzuführen. Dies soll allerdings nicht zu einem "Bewertungsautomatismus" führen; vielmehr ist stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen.[2]

Wie wird saniert?

Dies gilt auch für den Umfang der Sanierung: Je empfindlicher die zulässige Nutzung ist, desto höhere Sanierungsanforderungen können gestellt werden. Saniert wird, indem die Schadstoffe entweder an einer weiteren Ausbreitung gehindert oder aber beseitigt werden.

Gesetzliche Neuregelung

Die in die Jahre gekommene BBodSchV wird nunmehr an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Sie ist bereits verkündet worden[3] und tritt am 1. 8.2023 in Kraft.[4]

Wichtige Änderungen

Folgende Neuerungen sind u. a. vorgesehen:[5]

  • Im Anwendungsbereich wird eine Abgrenzung zur Ersatzbaustoffverordnung (EBV) eingeführt. Die EBV geht beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke den Vorschriften der BBodSchV über das Auf- oder Einbringen von Materialien grundsätzlich vor.
  • Die Vorsorgeanforderungen werden im Wesentlichen aus der bisherigen BBodSchV übernommen. Sie werden ergänzt um Vorsorgeanforderungen bei physikalischen Einwirkungen und um eine Anordnungsbefugnis für eine bodenkundliche Baubegleitung. Diese soll die Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen und einen schonenden Umgang mit Boden und Fläche unterstützen.
  • Die Regelungen über das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden (§§ 6-8) werden um Anforderungen für den Bereich unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht erweitert und neu gefasst. Das unbelastete Bodenmaterial soll eine möglichst hochwertige Wiederverwendung finden. Hierzu werden Aufbewahrungsfristen und Anzeigepflichten normiert.
  • Die Regelung zur Gefahrenabwehr bei Bodenerosion durch Wasser wird um die Bodenerosion durch Wind ergänzt
[1] V. 12.7.1999, BGBl I 1999, S. 1554, in Kraft getreten am 17.7.1999; dazu eingehend Sandner, NJW 2000, S. 2542; Knopp/Ebermann-Finken, BB 1999, S. 2469.
[2] Vgl. Kobes, NVwZ 2000, S. 261, 268; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil v. 19.4.2007, 7 LC 67/05, NVwZ-RR 2007 S. 666 (betreffend Boden-Grundwasser).
[3] Als Teil der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und Gewerbeabfallverordnung (sog. Mantelverordnung, BGBl. I S. 2598, dazu BT-Drs. 494/21 v. 11.6.2021).
[4] § 28 BBodSchV n. F. enthält insoweit Übergangsregelungen.
[5] Näher dazu https://www.bmuv.de/themen/wasser-ressourcen-abfall/boden-und-altlasten/die-neue-bundes-bodenschutz-und-altlastenverordnung.

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