Wer trägt die Kosten?

Grundsätzlich haben die zur Durchführung Verpflichteten auch die entsprechenden Kosten der angeordneten Maßnahmen zu tragen (§ 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG). Hierzu zählen auch die Kosten der Ersatzvornahme einer nach § 10 Abs. 1 S. 1 BBodSchG angeordneten Maßnahme.[1]

Unbegründeter Verdacht

Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BBodSchG vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG).[2] In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift kann der Grundstückseigentümer, der zwar ohne Untersuchungsanordnung, jedoch auf Veranlassung und mit Billigung der Behörde eine Bodenuntersuchung durchführen lässt, die den ursprünglich begründeten Altlastenverdacht nicht bestätigt, Erstattung der entsprechenden Kosten verlangen.[3]

[1] OVG Koblenz, Urteil v. 12.7.2022, 1 A 10363/21.OVG, juris; OVG Münster, Urteil v. 13.3.2018, 16 A 373/15, BeckRS 2018, 7023.
[2] VGH Mannheim, Beschluss v. 29.3.2019, 10 S 2788/17, juris (auch zur Beweislast).

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