Auch bei "Altfällen"
Besonders im Fokus steht die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG. Sie gilt grundsätzlich auch für "Altfälle", also für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1.3.1999.
Allerdings darf bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht allein auf den Wortlaut abgestellt werden, weil dies zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung zu Lasten des Rechtsnachfolgers führen kann. Dementsprechend ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift durch eine verfassungskonforme Auslegung dahin zu reduzieren, dass sie auf eine im Jahr 1926 eingetretene Gesamtrechtsnachfolge nicht anzuwenden ist.
Haftung des Erben
Ist ein Nachlassgrundstück mit Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen belastet, droht auch dem Erben die Inanspruchnahme als Sanierungsverantwortlicher.
Haftung der Erben
Bei Kanalbauarbeiten war festgestellt worden, dass der Boden eines Grundstücks, auf dem früher ein Fuhrunternehmen betrieben worden war, mit Mineralölkohlenwasserstoffen kontaminiert war. Nun sollte die Alleinerbin des Fuhrunternehmers hinsichtlich der festgestellten Bodenverunreinigungen näher bezeichnete bodenschutzrechtliche Untersuchungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG durchführen lassen, obgleich sie das Grundstück bereits weiterveräußert hatte. Dies ist nach Ansicht des VGH München nicht unbillig, da der Erbin durch die Weiterveräußerung Vermögenswerte zugeflossen sind. Ebenso sei ihre Heranziehung trotz Ablaufs einer langen Zeit seit der Vornahme der zur Kontamination führenden Handlungen grundsätzlich nicht unverhältnismäßig.
Umstritten ist, ob Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers nur die erste oder auch die nachfolgenden Erbengenerationen sind.
Nach Meinung des OLG München sind die Erben der Erben des Verursachers nicht als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers als Handlungsverantwortliche zur Beseitigung einer schädlichen Bodenverunreinigung verantwortlich. In derartigen Fällen endet die Verantwortlichkeit mit dem 2. Erbfall.
Haftungsbeschränkung
Wegen der mit der Haftung verbundenen Kostenlast ist die Frage der Beschränkung der Haftung des Erben für die Sanierungskosten eines Grundstücks von erheblicher Bedeutung. Ihm stehen hierfür insbesondere die Anordnung der Nachlassverwaltung (bzw. die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens) oder die Erhebung der Dürftigkeitseinrede offen.
Allerdings hat das VG Lüneburg nunmehr klargestellt: Bei der erstmaligen Inanspruchnahme eines Erben als Zustandsstörer wird dieser originär in Anspruch genommen, sodass es sich nicht um eine Nachlassverbindlichkeit, sondern um eine Eigenverbindlichkeit des Erben handelt, dem erbrechtliche Haftungsbeschränkungen nicht entgegengehalten werden können.