Zusammenfassung
Bei "Altlastenfällen" sind Grund und Boden entweder infolge früherer Nutzung oder durch schädliche Umwelteinwirkungen benachbarter Grundstücke übermäßig kontaminiert. Gehen von solchem Grundbesitz Gefahren für die Gesundheit oder die Umwelt aus, kann die zuständige Behörde auch den jeweiligen Eigentümer als sog. Störer wegen der Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands in Anspruch nehmen. Die technischen Fragen der Altlastsanierung regelt die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, die in Neufassung am 1.8.2023 in Kraft tritt.
1 Gesetzliche Regelungen
Bundes- und Landesrecht
Grundlage für behördliches Eingreifen ist vor allem das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). Es dient der Vereinheitlichung des Bodenschutzrechts und wird ergänzt durch die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV).
Beide Regelwerke sollen mehr Rechtssicherheit in die Problematik der Altlastenhaftung bringen.
Zur Durchführung des BBodSchG haben auch einige Länder Vorschriften erlassen, z. B.: Baden-Württemberg (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz), Bayern (Bayerisches Bodenschutzgesetz), Berlin (Berliner Bodenschutzgesetz), Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz), Thüringen (Thüringer Bodenschutzgesetz).
EU-Recht
Zur Umsetzung einer entsprechenden EG-Richtlinie in nationales Recht wurde das Umweltschadensgesetz geschaffen. Doch bezüglich der Sanierungspflicht bei der Schädigung des Bodens ist das BBodSchG vorrangig. Die ursprünglich geplante Richtlinie der Europäischen Union zur Regelung des Bodenschutzrechts ist mangels Einigung der Mitgliedstaaten nicht verabschiedet worden. Allerdings hat die Europäische Kommission jüngst einen Legislativvorschlag für den Schutz der Böden in Europa angekündigt. Mit dem neuen Gesetz sollen Regeln für eine nachhaltige Nutzung und Wiederherstellung von Böden festgelegt werden.
Neue Bundesländer
Insbesondere durch den Beitritt der ehemaligen DDR ist die Altlastenproblematik in den Blickpunkt geraten. Damit potenzielle Investoren nicht wegen der Haftung für etwa vorhandene Grundstücksaltlasten abgehalten werden, wurde für die neuen Bundesländer eine entsprechende Freistellungsklausel geschaffen. Der Investor wurde per Bescheid von der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit für die auf einem von ihm erworbenen Grundstück verursachten Schäden hinsichtlich der Kostenlast für Gefahrenabwehrmaßnahmen freigestellt.
2 Bodenschutz bei Altlasten
Definition
Der Begriff der "Altlast" beherrscht das gesamte Bodenschutzrecht. Das Gesetz gibt zwar dazu Definitionen. Doch hat auch die obergerichtliche Rechtsprechung zu weiterer Klärung beigetragen.
Altlasten sind nach § 2 Abs. 5 BBodSchG:
- stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen) und
- Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Als solche schädlichen Bodenveränderungen erachtet das Gesetz Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG).
Abgrenzung
Schwierig kann sich im Einzelfall die Abgrenzung zu anderen Umweltschutzreg...