Der böse Nachbar

Hier kommen insbesondere Ansprüche gegen Nachbarn in Betracht, von deren Betriebsgrundstück aus Bodenverunreinigungen auf benachbarte Grundstücke erfolgt sind.

Anspruch auf Beseitigung

Nach Auffassung des BGH[1] hat der geschädigte Grundstückseigentümer gegen den Nachbarn einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB auch dann, wenn die eingedrungenen Schadstoffe eine enge Verbindung mit dem Boden eingegangen sind und sich deren Beseitigung nur noch über einen Bodenaustausch mit entsprechenden Folgekosten bewerkstelligen lässt.

Dabei ist die Beseitigungspflicht nicht auf das Abtragen und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs beschränkt, sondern umfasst auch die anschließende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks.[2]

Ein weiterer Fall:

 
Praxis-Beispiel

Freistellung von der Beseitigungspflicht

Firma A liefert Firma B Kupferschlacke, die dort für Firma A zu Strahlmitteln verarbeitet werden soll. Durch das gelagerte Material entstehen erhebliche Bodenverunreinigungen, die die Firma B auf behördliche Anweisung beseitigen soll.

Hier hat die Firma B gegen die Lieferfirma im Rahmen des Schadensersatzes einen Anspruch auf Freistellung von der Beseitigungspflicht.[3]

Zudem besteht nunmehr gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG ein Anspruch gegen den Verursacher im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs.[4] In den nicht unter das Bundes-Bodenschutzgesetz fallenden Konstellationen bei der Heranziehung verschiedener Störer kommt ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) in Betracht.[5]

Im Übrigen kann sich der Eigentümer seiner Haftung als Zustandsstörer (§ 1004 Abs. 1 BGB) nicht durch Verzicht auf sein Eigentum entziehen.[6]

[1] BGH, Urteil v. 1.12.1995, V ZR 9/94, NJW 1996 S. 845; Kügel, NJW 1996, S. 2477, 2484 m. w. N.
[4] Vgl. dazu "Altlastengrundstücke: Behördliche Maßnahmen".
[5] Dazu Harms, NJW 1999, S. 3668, 3670; v. Westerholt, NJW 2000, S. 931, 932.
[6] BGH, Urteil v. 30.3.2007, V ZR 179/07, NZW 2007

S. 2182.

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