Rückgriff bei fehlerhaftem Gutachten
Beauftragt der Grundstückseigentümer einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Bodengutachtens und kommt dieser zu einer fehlerhaften Altlastenbeurteilung, haftet der Sachverständige (selbstverständlich) für etwaige Schäden gemäß § 635 BGB.
Unrichtig ist ein Sachverständigengutachten, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht; dies ist insbesondere der Fall, wenn es von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht oder aus dem festgestellten Sachverhalt falsche Schlüsse zieht.
Haftung gegenüber Dritten
Schwieriger zu beantworten ist die Frage, inwieweit Dritte, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der Begutachtung Vermögensdispositionen getroffen haben, den Sachverständigen in Regress nehmen können.
Schadensersatzanspruch eines Dritten
Ein Bauträger wollte von dem damaligen Eigentümer ein vormals industriell genutztes Grundstücksareal kaufen, um darauf Eigentumswohnungen zu errichten. Wegen des Verdachts von Schadstoffkontaminationen beauftragte der Eigentümer einen Sachverständigen, der in mehreren aufeinanderfolgenden "Berichten" hochgiftige Substanzen feststellte. Später musste der Sachverständige seine Einschätzung revidieren, da es sich tatsächlich um weniger brisante Stoffe handelte. Wegen dieser Fehlbeurteilung konnte der Bauunternehmer, der das Grundstück gleichwohl erworben hatte, dieses erst mit großer Verzögerung bebauen und nutzen.
Der BGH hält grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch des Bauunternehmers gegen den Sachverständigen für möglich: Entscheidende Voraussetzung hierfür ist, dass dieser Dritte in den Schutzbereich des Vertrags zwischen Auftraggeber und Sachverständigen einbezogen sein sollte. Ggf. kommt es dann nicht darauf an, ob und inwieweit ein Vertrauenstatbestand gegeben war und das Vertrauen des Dritten enttäuscht wurde.
Jeder Sachverständiger
Für schädliche Auswirkungen seines Gutachtens gegenüber Dritten kann im Übrigen nicht nur ein öffentlich-bestellter Sachverständiger haften, sondern auch ein anderer Gutachter, dem die Öffentlichkeit nicht in gleicher Weise besonders hervorgehobene Kompetenz, Erfahrung und Zuverlässigkeit zutrauen kann.
Gerichtsverfahren
Für vom Gericht ernannte Sachverständige hat sich die Rechtslage seit dem 1.8.2002 durch den neu eingefügten § 839a BGB etwas verschärft. Danach ist ein Gerichtssachverständiger zum Ersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet und eine darauf beruhende gerichtliche Entscheidung einem Verfahrensbeteiligten Schaden zufügt.
Befangenheit
Ist ein gerichtliches Sachverständigengutachten lediglich wegen Befangenheit des Sachverständigen unverwertbar, aber nicht unrichtig, kommt gegen ihn kein Schadensersatzanspruch aus § 839a BGB in Betracht.