Besonderer Versicherungsschutz
Strenge Sanierungsstandards, das Fehlen von Haftungshöchstgrenzen sowie die Einführung einer Verbandsklage bringen erhebliche Risiken für Unternehmen mit sich.
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat ein Modell für eine sog. Umweltschadensversicherung (USV) entwickelt.[1] Danach sind allerdings entsprechend der Praxis bei zivilrechtlichen Ersatzansprüchen nach dem Umwelthaftungsgesetz nur Schäden versichert, die auf Betriebsstörungen beruhen. Insoweit weist der Versicherungsschutz eine empfindliche Lücke auf.[2]
Interne Ausgleichsansprüche
Gebrauch gemacht werden sollte auch von der in § 9 Abs. 2 Satz 2 USchadG – in Anlehnung an die entsprechende Regelung in § 24 Abs. 2 BBodSchG – eingeräumten Möglichkeit, Vereinbarungen über interne Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Verantwortlichen zu treffen. Etwa könnte ein Unternehmen seinem Geschäftsführer intern einen Freistellungsanspruch im Fall von dessen persönlicher Inanspruchnahme für die Vermeidung und Sanierung eines Umweltschadens einräumen.[3]
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