Besonderer Versicherungsschutz

Strenge Sanierungsstandards, das Fehlen von Haftungshöchstgrenzen sowie die Einführung einer Verbandsklage bringen erhebliche Risiken für Unternehmen mit sich.

Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat ein Modell für eine sog. Umweltschadensversicherung (USV) entwickelt.[1] Danach sind allerdings entsprechend der Praxis bei zivilrechtlichen Ersatzansprüchen nach dem Umwelthaftungsgesetz nur Schäden versichert, die auf Betriebsstörungen beruhen. Insoweit weist der Versicherungsschutz eine empfindliche Lücke auf.[2]

Interne Ausgleichsansprüche

Gebrauch gemacht werden sollte auch von der in § 9 Abs. 2 Satz 2 USchadG – in Anlehnung an die entsprechende Regelung in § 24 Abs. 2 BBodSchG – eingeräumten Möglichkeit, Vereinbarungen über interne Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Verantwortlichen zu treffen. Etwa könnte ein Unternehmen seinem Geschäftsführer intern einen Freistellungsanspruch im Fall von dessen persönlicher Inanspruchnahme für die Vermeidung und Sanierung eines Umweltschadens einräumen.[3]

[1] Ausführlich Gr. 16 S. 697 ff.
[2] Dazu auch von Falkenhausen/Dehghani, VersR 2011, S. 853; zur Wirksamkeit einer Umweltklausel in einer Betriebshaftpflichtversicherung vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 11.10.2019, 12 W 10/19, VersR 2020 S. 156.
[3] Diederichsen, NJW 2007, S. 3377, 3381; vgl. auch Müggenborg, NVwZ 2009, S. 12.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?