Internationales Recht
Geht es um die Haftung bei über Landesgrenzen hinweg eingetretenen Umweltschäden, ist die sog. Rom II-VO[1] von Bedeutung. Nach ihrem Art. 7 ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Umweltschädigung oder einem aus einer solchen Schädigung herrührenden Personen- oder Sachschaden grundsätzlich das nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung geltende Recht anzuwenden, also das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen