Internationales Recht

Geht es um die Haftung bei über Landesgrenzen hinweg eingetretenen Umweltschäden, ist die sog. Rom II-VO[1] von Bedeutung. Nach ihrem Art. 7 ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Umweltschädigung oder einem aus einer solchen Schädigung herrührenden Personen- oder Sachschaden grundsätzlich das nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung geltende Recht anzuwenden, also das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt.[2]

[1] Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO), ABl. EU L 199, 40.
[2] Näher dazu Thorn in Grüneberg (vormals: Palandt), BGB, 81. Auflage 2022, Anhang zu Art. 38-42 EGBGB, Rom II 7 Rn. 1 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?