Zusammenfassung
Trotz fortschreitender Schutzmaßnahmen werden sich auch in Zukunft schädigende Einwirkungen auf die Umwelt nicht vermeiden lassen. Deshalb stellt sich immer wieder die Frage nach der Haftung für Umweltschäden und für Altlasten. In beiden Fällen ist zwischen der zivilrechtlichen Haftung einerseits und der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit gegenüber den Behörden andererseits zu unterscheiden.
1 Gesetzliche Regelungen
1.1 Umweltschäden
Wer haftet für Umweltschäden?
Hierbei kann es für den Haus- und Grundbesitzer sowohl um Schäden gehen, die von seinem eigenen Grundstück ausgehen, als auch um solche, die durch eine bestimmte (frühere) Grundstücksnutzung oder durch Einwirkung von außen auf seinem Grundstück entstanden sind.
Spezialregelung für Anlagen
Zur Verbesserung des Schutzes vor Schäden, die von umweltgefährdenden Anlagen ausgehen, ist das Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) geschaffen worden. Es begründet privatrechtliche Schadensersatzansprüche einzelner Personen, die durch den Betrieb bestimmter Anlagen Schaden erlitten haben (vgl. dazu Abschnitt 2). Hiervon zu unterscheiden ist das neue Umweltschadensgesetz, das europarechtliche Vorgaben umsetzt und öffentlich-rechtliche Pflichten zur Vermeidung und Sanierung ökologischer Schäden bestimmt (dazu Abschnitt 3). Im Übrigen regelt neues EU-Recht die Haftung bei grenzüberschreitenden Umweltschäden (dazu Abschnitt 4).
1.2 Altlasten
Immer neue Altlasten
Zwar hat durch den Beitritt der neuen Bundesländer die Altlastenproblematik an Bedeutung gewonnen. Doch auch in den alten Bundesländern erleben Grundbesitzer mit Altlasten immer wieder unliebsame Überraschungen. Die möglichen behördlichen Maßnahmen und auch Ausgleichsansprüche zwischen mehreren "Störern" regelt das Bundes-Bodenschutzgesetz. Daneben können die Beteiligten auch zivilrechtlich für die Altlasten haften. Diese Formen der Altlastenhaftung werden in 2 gesonderten Beiträgen dargestellt.
Begriff der Altlasten
Bei der Formulierung von Altlastklauseln ist daher darauf zu achten, dass der Begriff "Altlasten" einzelfallbezogen definiert wird, da sonst die Gefahr besteht, dass die am BBodSchG angelehnte Begriffsinterpretation dem realisierten Risiko nicht gerecht wird. Nicht von der gesetzlichen Definition nach § 2 BBodSchG erfasst werden z. B. Kampfmittel (etwa Bombenfunde aus dem 2. Weltkrieg) sowie gebäudebezogene Kontaminationen (etwa Asbest).
2 Das Umwelthaftungsgesetz
Haftung für Anlagen
Kernpunkte des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) sind schlagwortartig:
- verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung,
- Haftung auch für den Normalbetrieb,
- Beweiserleichterungen für den Geschädigten durch Kausalitätsvermutungen und Auskunftsansprüche,
- Pflicht zur Deckungsvorsorge.
Wer nun unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang haftet, wird im Folgenden dargestellt.
2.1 Voraussetzungen der Haftung
2.1.1 Anlagenhaftung
Haftung nur für Anlagen
Nach § 1 UmweltHG ist Voraussetzung für die Schadensersatzpflicht, dass durch eine Umwelteinwirkung, die von einer Anlage ausgeht, Personen- oder Sachschäden entstanden sind.
Das Gesetz gilt also nur für bestimmte umweltgefährdende Anlagen, die abschließend in Anlage 1 des Gesetzes aufgeführt sind. Dort sind 96 verschiedene Anlagetypen aufgelistet – vom Kraftwerk bis zur Autolackiererei.
Anlagenhaftung
So unterliegen der Gefährdungshaftung nach § 1 UmweltHG bspw. Inhaber von ortsfesten Anlagen i. S. d. § 4 AbfG zum Lagern, Behandeln oder Ablagern von Abfällen i. S. d. § 2 Abs. 2 AbfG (Nr. 75 Anhang 1 UmweltHG).
Nicht hingegen sind Anlagen, in denen gefährliche Stoffe (hier: brennbare Gase) bestimmungsgemäß verwendet werden, kein "Lager" i. S. d. Nr. 78 des Anhangs 1 zum UmweltHG (hier: bestimmungsgemäße Verwendung von Ammoniak in einer geschlossenen Ammoniakkälteanlage).
Was ist eine Anlage?
Unter "Anlagen" sind gemäß § 3 Abs. 2, 3 UmweltHG ortsfeste Einrichtungen wie Betriebsstätten und Lager nebst entsprechenden Einrichtungen (Maschinen, Geräte, Fahrzeuge usw.) zu verstehen. Allerdings lässt sich dem Merkmal "ortsfest" nicht eindeutig entnehmen, ob unter den Anlagenbegriff nur die betreffende besonders gefährliche konkrete Einrichtung oder die ganze Betriebsstätte fällt.
Die Haftung erstreckt sich auch auf noch nicht fertiggestellte und nicht mehr betriebene Anlagen (§ 2 UmweltHG).
Abgrenzung
Da der Schaden auf eine Anlage zurückzuführen sein muss, gilt das UmweltHG nicht für menschliche Handlungen, wie z. B. das Einbringen, Aufbringen oder Einleiten umweltgefährdender Stoffe auf Boden, Wasser und Luft. Nicht erfasst werden auch Schäden, die zwar über die Umwelt verursacht, jedoch nicht auf ein...