Leitsatz

Da durch die Rechtsprechung geklärt ist, dass der Empfänger einer nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung aus einer hierüber mit gesondertem Steuerausweis erteilten Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und im Fall einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs der Vollverzinsung nach § 233a AO unterliegt, lehnte der BFH eine Revisionszulassung dazu ab. Insbesondere führt der in der Vergangenheit beanspruchte Vorsteuerabzug – entgegen dem Beschwerdevorbringen – zu einem sog. Liquiditätsvorteil. Eine Rechnungsberichtigung durch den Leistenden spielt insoweit keine Rolle.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 29.10.2010, V B 48/10, BFH/NV 2011 S. 856

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