Leitsatz

Eine Entnahme bzw. Einlage i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG liegt nicht vor, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb, der zunächst nur pachtweise zur Bewirtschaftung überlassen wurde, ohne dass der Betriebsverpächter die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erklärt, mit der Folge unentgeltlich auf den bisherigen Pächter übertragen wird, dass der während der Verpachtung in 2 Betriebe (Verpachtungs- und Pachtbetrieb) aufgespaltene landwirtschaftliche Eigentumsbetrieb nunmehr in der Person des Pächters wiedervereinigt wird.

 

Sachverhalt

Einem Landwirt wurde der bisher von seiner Mutter gepachtete Betrieb im Februar 2004 unentgeltlich übertragen. Im Wirtschaftsjahr 2003/2004 erhöhte das Finanzamt den Gewinn um Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG. Der Landwirt sah den unentgeltlichen Erwerb des Betriebs als Einlage der Wirtschaftsgüter in den bisherigen Pachtbetrieb an, sodass keine Überentnahmen bestanden hätten. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Urteil ist aufzuheben, das Verfahren zurückzuverweisen. Die Übertragung des Betriebs bedeutet keine Einlage in den Pachtbetrieb. Eigentums- und Pachtbetrieb wurden zusammengeführt, wobei die Buchwerte aus dem Eigentumsbetrieb fortzuführen waren. Das hat zur Folge, dass ein Über-/Unterentnahmevortrag aus dem Eigentumsbetrieb mit dem Vortrag des Pachtbetriebs zusammenzurechnen ist. Den bisherigen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, ob mit dem Eigentumsbetrieb ein Unterentnahmevortrag übergegangen ist.

 

Hinweis

Eine Betriebsverpachtung führt nicht zur Betriebsaufgabe, sondern zur Spaltung des Betriebs in 2 Teile: einen aktiven Pacht- und einen passiven Eigentumsbetrieb. Wird der Eigentumsbetrieb später auf den Pächter übertragen, liegt wiederum keine Betriebsaufgabe vor, vielmehr werden die geteilten Betriebe zu einem Betrieb zusammengeführt. Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Betrieben erlöschen durch Konfusion. Für alle übrigen übertragenen Wirtschaftsgüter sind nach § 6 Abs. 3Abs. 3 Satz 3 EStG die Buchwerte fortzuführen.

§ 4 Abs. 4a EStG ist – wie vom BFH bereits entschieden – streng betriebsbezogen zu verstehen. Transfers von Wirtschaftsgütern zwischen 2 Betrieben desselben Steuerpflichtigen werden als Entnahme aus dem abgebenden und Einlage im aufnehmenden Betrieb behandelt. Die Zusammenführung von Pacht- und Eigentumsbetrieb durch unentgeltliche Übertragung auf den Pächter führt jedoch nicht zu Entnahmen und Einlagen. Vielmehr werden die Über- und Unterentnahmesalden beider Betriebe zusammengeführt. Dies folgt aus der von § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 3 EStG angeordneten Buchtwertfortführung. Bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs geht damit grundsätzlich auch der Entnahmesaldo nach § 4 Abs. 4a EStG auf den Rechtsnachfolger über.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 12.12.2013, IV R 17/10.

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