Prof. Dr. Helmut Weingärtner
Hohe Wasserrechnung
Der Kläger konnte nicht glauben, dass der von seinem Wasserzähler angezeigte Wasserverbrauch richtig war. In der Zeit, in der der Verbrauch angefallen sein soll, sei das Haus noch gar nicht bezogen gewesen. Außerdem sei er 3 Monate im Ausland gewesen. Der Gesamtbetrag, den er zahlen sollte, betrug fast 4.000 EUR für rund 17 Monate.
Wasserzähler wird überprüft
Der Kläger und die Verbandsgemeinde, die die öffentliche Versorgungs- und Abwässerbeseitigungseinrichtung betreibt, einigten sich darauf, den Wasserzähler zunächst auszubauen und von einer staatlich anerkannten Stelle für Messgeräte für Wasser WK 1 überprüfen zu lassen. Die Prüfstelle stellte fest, dass der Wasserzähler die Befundprüfung bestanden habe. Daraufhin forderte die Verbandsgemeinde den rückständigen Gesamtbetrag von rund 4.000 EUR. Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruch Klage mit der Begründung, der dem Abgabebescheid zugrunde gelegte Wasserverbrauch sei völlig unplausibel und unter keinem Gesichtspunkt ansatzweise erklärbar.
Anscheinsbeweis spricht gegen Kläger
Er hatte keinen Erfolg. Das Gericht führte aus, die Beklagte habe ihrer Gebührenfestsetzung die durch den Wasserzähler im Abrechnungszeitraum bemessene Wassermenge zu recht zugrunde gelegt. Der Beweis des ersten Anscheins – die durchgeführte Prüfung durch die zuständige Prüfstelle – spreche dafür, dass der Wasserzähler den Wasserverbrauch richtig angezeigt habe, denn der Zähler sei noch geeicht gewesen. Eine äußere und innere Befundprüfung durch eine dafür staatlich anerkannte Prüfstelle habe ferner keinen Hinweis auf eine Fehlfunktion ergeben. Nach der Eichordnung werde durch eine Befundprüfung nicht nur festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenze einhalte, sondern auch, ob es den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspreche. Die Messabweichungen hätten – wie die Befundprüfung ergeben habe – innerhalb der Verfahrensfehlergrenzen gelegen, die sonstigen Anforderungen seien erfüllt und auch das Rollenzählwerk des Wasserzählers sei mechanisch in Ordnung gewesen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche also dafür, dass der Wasserzähler den Wasserverbrauch richtig angezeigt habe.
Kläger ist beweispflichtig
Diesen Anscheinsbeweis hätte der Kläger durch den Nachweis von Tatsachen, die eine ernsthafte Möglichkeit einer trotzdem falschen Anzeige belegen, erschüttern müssen. Dafür reiche sein Vortrag, der Wasserzähler habe nur einen ungewöhnlich hohen Wasserverbrauch gemessen, nicht aus. Es genüge deshalb nicht, nur vorzutragen, der gemessene Wasserverbrauch sei völlig unplausibel und unter keinem Gesichtspunkt ansatzweise erklärbar. Infolgedessen gehe es zu seinen Lasten, wenn er hier nicht andere konkrete Tatsachen vortragen könne.
(VG Neustadt, Urteil v. 28.1.2016, 4 K 203/15.NW)