Leitsatz

Es verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen an den anderen Partner nur bis zu dem Höchstbetrag des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen kann.

 

Sachverhalt

A und B leben seit August 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Die Einkünfte von A betrugen 2001 rund 240000 DM, die von B rund 50000 DM. A beantragte bei der Einkommensteuerveranlagung für 2001 vergeblich die Zusammenveranlagung mit B. Das Finanzamt führte eine Einzelveranlagung durch. Im Klageverfahren hob A besonders hervor, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber B nach § 5 LPartG bemesse sich nach den gleichen Grundsätzen wie unter Eheleuten nach dem BGB. Danach habe er von August bis Dezember 2001 rund 13000 DM Unterhalt an B leisten müssen. Dieser Betrag sei hilfsweise als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dass Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner, soweit sie über das Existenzminimum des § 33a Abs. 1 EStG hinausgingen, steuerlich nicht berücksichtigt würden, sei verfassungswidrig. Das FG wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Auch der BFH teilt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken von A. Die mögliche steuerliche Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern mit unterschiedlich hohen Einkünften durch die Versagung des Splittingverfahrens gegenüber Ehegatten verletzt nicht das Gleichbehandlungsgebot. Denn der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG, der den Gesetzgeber nicht nur zum Schutz, sondern auch zur Förderung der Familie verpflichtet, nachrangig. Die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen lediglich in den Grenzen des § 33a EStG verstößt auch nicht gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Denn im Bereich des subjektiven Nettoprinzips, nach dem private, existenzsichernde Aufwendungen berücksichtigt werden müssen, gilt das Verfassungsgebot, nur das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie von der Einkommensteuer zu verschonen. Dabei bemisst sich der Abzug der existenzsichernden Unterhaltsaufwendungen nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen und nicht nach dem bürgerlichen Recht. Der BFH geht daher davon aus, dass der betragsmäßig begrenzte Abzug nach § 33a EStG auch bei der Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Schließlich weist der BFH darauf hin, dass auch bei anderen Lebensgemeinschaften Unterhaltsaufwendungen nur in Höhe des Existenzminimums nach § 33a EStG berücksichtigt werden.

 

Praxishinweis

Der BFH hat in einem gleich gelagerten Fall bereits entschieden[1], dass eingetragene Lebenspartner keinen Anspruch auf Zusammenveranlagung und Anwendung des Splittingtarifs haben. Gegen dieses Urteil wurde inzwischen Verfassungsbeschwerde[2] eingelegt. Auch im Streitfall dürfte letztlich eine Entscheidung des BVerfG zu erwarten sein. In vergleichbaren Fällen sollte daher im Hinblick auf die anhängigen Musterverfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden, um die Veranlagung insoweit offen zu halten.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 20.7.2006, III R 8/04

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