Unbefugtes Parken

Ein Kraftfahrzeug des Beklagten war für etwa 2 Stunden auf dem durch ein privates Halteverbotsschild gekennzeichneten, von dem Kläger gemieteten Geschäftsgrundstück unbefugt abgestellt worden.

Unterlassungsanspruch

Dem Kläger stand deshalb gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem von dem Kläger gemieteten Grundstück stellte nämlich eine verbotene Eigenmacht i. S. v. § 858 Abs. 1 BGB dar.

Kfz-Halter haftet als Zustandsstörer

Der Beklagte war hinsichtlich der durch das parkende Fahrzeug hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes des Klägers Zustandsstörer. Er beherrschte die Quelle der Störung, da er – bei entsprechender Information durch den beeinträchtigten Besitzer – als Halter des Fahrzeugs in der Lage war, das Fahrzeug wegzufahren. Ihm war die Beeinträchtigung auch zuzurechnen. Indem er sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hatte, hatte er das Risiko übernommen, dass sich der Nutzer nicht an die allgemeinen Verhaltensregeln hielt und das Fahrzeug unberechtigt auf fremdem Privatgrund abstellte.

Verantwortung beim Kfz-Halter

Da das Falschparken auf einem Privatgrundstück kein außergewöhnliches Verhalten eines Verkehrsteilnehmers darstellte, mit dem der Halter nicht zu rechnen hat, war es sachgerecht, ihm als Halter die Verantwortung aufzuerlegen, wenn sich die mit der freiwilligen Fahrzeugüberlassung geschaffene Gefahr des unberechtigten Parkens tatsächlich realisierte.

Die von dem Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung ließ die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgrundstück des Klägers durch den Beklagten begründete nämlich die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholen könnte. Durch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung hatte der Beklagte die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Dies konnte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geschehen.

(BGH, Urteil v. 21.9.212, V ZR 23/11)

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