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Unternehmereigenschaft bei Strohmannverhältnissen

Dr. Ulrich Dürr
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Leitsatz

  1. Wer in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen ein Einzelunternehmen führt oder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, wird, sofern das Treuhandverhältnis den Geschäftspartnern gegenüber nicht offengelegt wird, regelmäßig allein wegen seiner unbeschränkten Haftung zum (Mit-)Unternehmer. Dies gilt auch dann, wenn er den Weisungen des Treugebers unterliegt und im Innenverhältnis von jeglicher Haftung freigestellt ist.
  2. Eine hiervon abweichende Beurteilung kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn das Unternehmen – wie bei einer Handelsvertretung – wesentlich durch die persönliche Arbeitsleistung geprägt wird, ein nur geringer Kapitaleinsatz erforderlich ist und die Geschäftsabschlüsse kein nennenswertes wirtschaftliches Risiko bergen.
 

Sachverhalt

M war in den Streitjahren im Rahmen der Handelsvertretung seiner Ehefrau F für eine Vermögensberatungs-AG tätig. Nach den Verträgen war F hauptberufliche Handelsvertreterin der AG. M war bei F als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer angestellt. Grund für diese Konstruktion war, dass M als Beamter keine gewerbliche Tätigkeit ausüben durfte. Tatsächlich wurden die entscheidenden Leistungen, d.h. das Vermitteln von Kapitalanlagen und Finanzierungen, aber allein von M erbracht. Er wurde deshalb von der AG zum "Repräsentanten" ernannt. Das Finanzamt rechnete die Einkünfte aus der Handelsagentur zunächst F zu. Auf deren – nach dem Zerwürfnis der Eheleute – erhobenen Einspruch berücksichtigte das Finanzamt die gewerblichen Einkünfte bei M, da F lediglich als Strohfrau fungiert habe.

 

Entscheidung

Für die subjektive Zurechnung der gewerblichen Einkünfte kommt es nicht auf die von den Beteiligten gewählten Rechtsbeziehungen und auch nicht auf den nach außen gesetzten Rechtsschein an, so...

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