Das steht im Urteil
- Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internet-Plattform "ebay" kann eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit sein; die Beurteilung als nachhaltig hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab.
- Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler i.S.v. Art. 4 Abs. 2 der 6. EG-RL.
Der Sachverhalt
In knapp 4 Jahren wurden über 1.200 Gegenstände, die Sammlungsobjekte sein können, z.B. "Barbie-" und "Käthe Kruse"-Puppen, für durchschnittlich 25.000 EUR/Jahr über ebay verkauft.
Die Entscheidung des BFH
Die Revision hatte nur insoweit Erfolg, als nach den Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilt werden konnte, ob nur der Ehemann oder die Eheleute als GbR Verkäufer waren. Dies muss das FG noch feststellen. Die Unternehmereigenschaft bejahte der BFH.
Hinweis
Das Unionsrecht beschreibt den Begriff "Unternehmer" i.S.d. UStG unter Hinweis auf "alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen". Weder ein absoluter Betrag noch die Zahl der Verkäufe allein eignen sich als Kriterium. Verkäufe in den Grenzen der Kleinunternehmerregelung führen jedenfalls nicht zur Steuerpflicht.
Kommentar
Im Übrigen gilt: Im Einzelfall ist aufgrund des Gesamtbilds der Verhältnisse zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen Tätigkeit erfüllt sind. Dabei ist eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien zu würdigen, die in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können. Ohne Bedeutung ist, ob Gegenstände in Wiederverkaufsabsicht erworben wurden. Bei laufenden Verkäufen einer Vielzahl von Gegenständen über "ebay" ist auch der damit verbundene zeitliche und logistische Aufwand zu berücksichtigen. Dass die Gegenstände vorher gesammelt wurden, schließt die Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit nicht aus. Soweit der BFH in den 1980er Jahren einen Briefmarken- und einen Münzensammler nicht als Unternehmer beurteilt hatte, beruhte dies darauf, dass beide jeweils en bloc eine Vielzahl von Gegenständen in eine Versteigerung gegeben, nicht dagegen jeden einzelnen Sammlungsgegenstand sukzessiv selbst vermarktet hatten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 26.4.2012, V R 2/11