Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist eine von einem Bundesland eingerichtete sog. "Milchquoten-Verkaufsstelle", die Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt an Milcherzeuger überträgt, a) eine landwirtschaftliche Interventionsstelle i. S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D Nr. 7 der 6. EG-Richtlinie, die Umsätze aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Anwendung der Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt, oder b) eine Verkaufsstelle i. S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D Nr. 12 der 6. EG-Richtlinie?
  2. Falls die Frage 1 verneint wird:
  1. Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn in einem Mitgliedstaat sowohl staatliche als auch private "Milchquoten-Verkaufsstellen" Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt übertragen, bei der Prüfung, ob die Behandlung einer "Milchquoten-Verkaufsstelle" einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren Wettbewerbsverzerrungen" i. S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie führen würde, der räumlich relevante Markt der vom Mitgliedstaat definierte Übertragungsbereich?
  2. Ist bei der Prüfung, ob die Behandlung einer staatlichen "Milchquoten-Verkaufsstelle" als Nicht-Steuerpflichtige zu solchen "größeren Wettbewerbsverzerrungen" führen würde, nur auf den Regelfall der – flächenungebundenen – Übertragung (durch eine Verkaufsstelle) abzustellen, oder sind auch andere Arten der – flächenungebundenen – Übertragung (durch Landwirte als Steuerpflichtige) mit einzubeziehen, obwohl es sich dabei nur um Ausnahmefälle handelt?
 

Konsequenzen für die Praxis

Zur Frage, inwieweit staatliche "Verteilungs-Einrichtungen" unternehmerisch tätig sein können, sei auf die anhängigen EuGH-Verfahren zur Versteigerung von sog. UMTS-Lizenzen verwiesen (C-284/04[1] (T-Mobile Austria) und C-369/04[2] (Hutchinson 3G)). Soweit Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen v. 7.9.2006 dabei "größere Wettbewerbsverzerrungen" verneinte, weil ausgeschlossen gewesen sei, dass private Anbieter UMTS-Lizenzen auf den Markt bringen konnten, liegt hier m. E. ein abweichender Sachverhalt vor. Anders als in Bayern waren in anderen Bundesländern bereits private Anbieter (gemeinschaftsrechtlich zulässig) tätig.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 13.7.2006, V R 40/04, BFH/NV 2006 S. 2216.

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