Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Unternehmer sind nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG selbstständig tätig und daher im Regelfall nicht sozialversicherungspflichtig. Gesetzlich geschuldete Sozialversicherungsbeiträge können kein Entgelt i.S.v. § 10 UStG sein.
Sachverhalt
Ein Journalist war als "fester freier Mitarbeiter" bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt tätig. Diese war verpflichtet, eine mindestens 14 Arbeitstage umfassende monatliche Beschäftigung sicherzustellen. Anders als ein Arbeitnehmer konnte er dieses Beschäftigungsangebot ablehnen oder stattdessen auch weiter gehende Beiträge produzieren. Die Rundfunkanstalt zahlte für die Tätigkeit Urlaubsgeld, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Zuschüsse zur eigenen privaten Vorsorge, gewährte Bildungsurlaub und entrichtete Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Das Finanzamt und das FG erhöhten die vom Steuerpflichtigen erklärten ermäßigt zu besteuernden Umsätze als Journalist um die Zahlungen der Rundfunkanstalt zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung als zusätzliches Entgelt.
Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, soweit natürliche Personen einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sind. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG liegt keine selbstständige Tätigkeit vor, wenn ein festes Monatsgehalt und ein jährliches Urlaubsgeld gezahlt werden, vom Gehalt Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten wird und nicht für eigene Rechnung wird.
Das FG bejahte die Unternehmerstellung nach § 2 UStG und ist zugleich aufgrund einer Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung und einer Auskunft der AOK davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige der Beitragspflicht zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung unterlag.
Unternehmerstellung und Beitragspflicht schließen sich im Regelfall aus. Das FG muss nun feststellen, aufgrund welcher Umstände im Einzelnen ein Unternehmer sozialversicherungspflichtig sein kann. Dabei sind Entscheidungen der zuständigen Sozialversicherungsträger über die Sozialversicherungspflicht von Beschäftigungsverhältnissen grundsätzlich zu berücksichtigen, es kommt ihnen aber umsatzsteuerlich keine rechtliche Bindungswirkung zu.
Hinweis
Sollte der Journalist umsatzsteuerrechtlich Unternehmer und zugleich sozialversicherungspflichtig sein, liegt nach Auffassung des BFH kein zusätzliches Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 UStG vor, da die Rundfunkanstalt eine eigene Verbindlichkeit getilgt hätte.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 25.6.2009, V R 37/08.