Leitsatz

Übt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine unternehmerische Tätigkeit aus, ist die Umsatzsteuer aus dieser Tätigkeit nicht bereits deshalb eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil der Schuldner dabei mit Billigung des Insolvenzverwalters u.a. auch Massegegenstände verwendet.

 

Sachverhalt

Über den Hotel-Restaurantbetrieb des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab danach den Geschäftsbetrieb aus der Insolvenzmasse frei (mangels Erwartung eines Überschuss für die Masse aus der Fortführung des Betriebs). Deshalb durfte der Schuldner den Betrieb auf eigene Rechnung weiterführen und musste alle verbundene Aufwendungen selber bezahlen.

Nach Auffassung des BFH ist die Umsatzsteuer auf die Betriebsfortführung keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Bei einer unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners nach Insolvenzeröffnung ist die insoweit anfallende Umsatzsteuer nicht schon deshalb Masseverbindlichkeit, weil die Entgelte aus dieser Tätigkeit in die Insolvenzmasse fallen. Die streitige Umsatzsteuer ist weder durch Handlungen des Insolvenzverwalters” noch "in anderer Weise durch die Verwaltung" der Insolvenzmasse begründet. Vielmehr brachte der Insolvenzverwalter klar zum Ausdruck, dass er sich aus der Fortführung des Betriebes keinen Überschuss verspreche und berechtigte deshalb den Schuldner zur Betriebsfortführung auf eigene Rechnung. Auch stellt die bloße Duldung einer Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter kein Verwalten der Insolvenzmasse dar (BFH, Urteil v. 21.7.2009, VII R 49/08, BStBl 2010 II S. 13).

Im Urteilsfall gehörten lediglich die Küche und das Inventar zur Insolvenzmasse (nicht das Hotel und Restaurantgebäude). Da die komplexe einheitliche Leistung "Hotelbetrieb" nicht wesentlich auf die Nutzung der Küche oder des Inventars beruht, ist die Umsatzsteuer auch nicht anteilig als Masseverbindlichkeit einstufbar.

 

Hinweis

Mit dem ab 1.7.2007 geltenden § 35 Abs. 2 InsO hat der Insolvenzverwalter zu erklären, ob Vermögen aus der sebstständigen Tätigkeit des Schuldners zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemact werden können. Dies galt im Urteilsfall noch nicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 17.3.2010, XI R 2/08.

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