Leitsatz

Ein Landwirt (mit Besteuerung gem. § 24 UStG) war zusätzlich für die berufsständischen Interessenvertretungen tätig. Für seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied in den berufsständischen Vereinen erhielt er in den Jahren 2003–2005 Bruttovergütungen i.H.v. rd. 20.000–40.000 EUR.

Das Finanzamt beurteilte die Tätigkeit für die berufsständischen Vereinigungen als steuerbar und steuerpflichtig. Die nach erfolgloser Klage eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Der BFH verwies auf die Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, nämlich

  • nach welchen Kriterien Vorstandsmitglieder berufsständischer Vereine und von Kapitalgesellschaften selbstständig und als Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG anzusehen sind, und
  • nach welchen Kriterien eine Tätigkeit gem. § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG als ehrenamtlich anzusehen ist.

Diese Beurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 10.11.2011, V B 6/11, BFH/NV 2012 S. 459

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