Testament in Not
Ein "ordentliches" Testament kann grundsätzlich nur notariell oder durch eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Doch sieht das Gesetz in dringenden Fällen weitere Möglichkeiten vor, u. a. das sog. 3-Zeugen-Testament bei naher Todesgefahr des Erblassers (§ 2250 Abs. 2 BGB). Doch ein solches Nottestament ist unwirksam, wenn der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Begünstigten daran mitwirkt.
Krankenhaus
So befand das OLG Köln, das über die Erbfolge eines im Alter von 84 Jahren in einem Krankenhaus verstorbenen Kölners zu entscheiden hatte. Wenige Stunden vor seinem Tod waren 4 Personen ans Sterbebett gekommen. 3 von ihnen hielten in einer Niederschrift fest, dass nach dem letzten Willen die Lebensgefährtin Alleinerbin werden solle. Der Kranke sei mit diesem Nottestament einverstanden, habe aber keine Kraft mehr, es zu unterschreiben. Unter den Zeugen war auch der Sohn der Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin beantragte unter Vorlage dieses Dokuments einen Erbschein. Die ohne dieses Testament erbberechtigten Nichten und Neffen des Verstorbenen haben sich dagegen vor Gericht gewehrt.
Zeuge nicht "neutral"
Das OLG Köln hat die Entscheidung des Nachlassgerichts bestätigt, wonach die Lebensgefährtin nicht wirksam als Alleinerbin eingesetzt worden ist. Grundsätzlich ist allerdings ein sogenanntes "3-Zeugen-Testament" möglich. Als Zeugen können aber nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte derjenigen Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der 3 Zeugen war, musste das Nottestament als unwirksam erachtet werden.
4. Zeuge ungeeignet
Auch die Anwesenheit der 4. Person am Sterbebett änderte nichts an dem Ergebnis. Zum einen hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass die 4. Person nicht an der Beurkundung beteiligt werden sollte, sondern die Erklärung des Erblassers lediglich mit angehört hatte. Zeugen eines Nottestaments müssen aber von Anfang an zur Mitwirkung bereit sein, da jeder gleichberechtigt mit den anderen die Verantwortung für die richtige Wiedergabe der Erklärung trägt. Zum anderen ergab sich in der Beweisaufnahme, dass die 4. Person nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügte und daher aufgrund der Sprachprobleme gar nicht beurteilen konnte, ob der niedergeschriebene Text der Erklärung des Erblassers entsprach.
Unwirksames Testament
Da nur noch 2 Personen als Zeugen für die Beurkundung des letzten Willens übrig blieben, war das Testament nicht wirksam.
(OLG Köln, Beschluss v. 5.7.2017, 2 Wx 86/17)