Neue Gebietskategorie

Mit der Baugesetzbuchänderung 2017 wurde in die Baunutzungsverordnung ein neuer § 6a eingefügt. Er bringt eine neue Gebietskategorie, die künftig die Gemeinden in ihren Bebauungsplänen festsetzen können. Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung zwischen Wohnen und sonstigen Aktivitäten muss nicht gleichgewichtig sein. Im Einzelnen sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.

Stärkere Durchmischung möglich

Diese Aufzählung zeigt. dass in urbanen Gebieten eine weitaus stärkere Durchmischung von Wohnen, Gewerbe und sonstigen Aktivitäten möglich ist, als dies bisher der Fall war. Auch die bisher schon zulässigen Mischgebiete (§ 6 Baunutzungsverordnung) ermöglichten keine so starke Durchmischung. Vor allem aber mussten bei ihnen das Wohnen und die anderen Aktivitäten in etwa gleichgewichtig ausgeprägt sein. Das Urbane Gebiet ist daher Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, im innerörtlichen Bereich eine stärkere Verdichtung und Lösungsmischung zu ermöglichen. Die Einführung des Urbanen Gebiets bedeutet daher auch einen Schritt weg von dem Grundsatz der Trennung der Nutzungen, der die ursprüngliche Baunutzungsverordnung beherrscht hatte. Um die Immissionskonflikte, die bei einer stärkeren Durchmischung der Baugebiete natürlich entstehen, zu entschärfen, wurden gleichzeitig die Lärmschutzverordnung und die Sportanlagenlärmschutzverordnung geändert, um höhere Immissionsrichtwerte zu ermöglichen. Die Zeit wird zeigen, wie weit die neue Baugebietskategorie in der Lage ist, mehr Wohnraum im Innerortsbereich zu schaffen und ein neues Zusammenleben in der Stadt zu stärken, wie es die Bundesregierung in der Einführung zur Baugesetzbuchänderung formuliert.

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