Leitsatz

Die Beherbergung und Verköstigung von Jugendlichen für ca. eine Woche in einem Urlaubsaufenthalt mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung erfüllt die in § 4 Nr. 23 UStG 1993 und 1999 vorausgesetzte "Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken" nicht.

 

Konsequenzen für die Praxis

§ 4 Nr. 23 S. 1 UStG setzt eine "Aufnahme bei sich" für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke voraus. Die auf der Neufassung des UStG (1952) beruhende Vorschrift sollte die bereits bestehende USt-Begünstigung erweitern; sie sollte auch Schullandheimen und ähnlichen Einrichtungen und damit umfassend Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und -ausbildung zugutekommen. Eine bestimmte Aufnahmedauer ist zwar nicht vorgesehen; es genügt, wenn die Aufnahme solange andauert, dass der im Gesetz vorausgesetzte Erziehungszweck erreicht werden kann. Das kann zwar auch bei einer regelmäßigen Schülerbetreuung an allen Schultagen in der Arbeits- und Freizeit vorliegen. Abzugrenzen ist die Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken jedoch von Leistungen der Beherbergung und Verköstigung während eines kurzfristigen Urlaubsaufenthalts mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung. Ob – bei Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderheimen – eine Aufnahmedauer von mindestens einem Monat für die Annahme eines Erziehungszwecks reicht (so Abschn. 117 Abs. 4 S. 4 UStR), ließ der BFH offen. Die Beherbergung und Verköstigung von Jugendlichen für ca. eine Woche in einem Urlaubsaufenthalt mit Freizeitangebot und -gestaltung erfüllt die im Gesetz vorausgesetzte "Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken" jedenfalls nicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 30.7.2008, V R 66/06, BFH/NV 2009 S. 516

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