Leitsatz

Veränderung des Trittschallschutzes durch Austausch des Bodenbelags (hier: anstelle des PVC-Belags in der Küche Verfliesung)

 

Normenkette

§§ 13, 14, 15 WEG

 

Kommentar

  1. Ein Wohnungseigentümer, der den Bodenbelag seiner Wohnung austauscht und dadurch die Lärmbelästigung benachbarter Wohnungen erhöht, ist jedenfalls nicht verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die den – vor dem Austausch vorhandenen Trittschallschutzwert unterschreitenden – Normwert erreichen lassen.
  2. Der schallschutztechnische Standard einer Wohnanlage wird durch den bei Begründung des Wohnungseigentums bestehenden Zustand bestimmt. Diesen müssen die Erwerber – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – hinnehmen, solange nicht die Eigentümerversammlung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung nachträglich Veränderungen/Verbesserungen beschließt (vgl. auch Senat v. 23.9.2002, 5 W 68/02 – 16 und OLG Hamm v. 15.3.2001, 15 W 39/01, ZMR 2001, 842, 843). Etwaige Ansprüche wegen eines bauordnungswidrigen Zustands sind gegen die Gemeinschaft zu richten, nicht gegen die einzelnen Sondereigentümer (vgl. auch OLG Köln v. 18.5.2001, 16 Wx 68/01, ZMR 2002, 77). Denn ein ordnungsgemäßer Trittschallschutz muss nach der DIN 4109 durch die Geschossdecken und/oder den Estrich gewährleistet werden und ist – anders als der darauf verlegte Bodenbelag – Teil des Gemeinschaftseigentums, in das der einzelne Sondereigentümer einzugreifen weder berechtigt noch verpflichtet ist (vgl. BGH v. 6.6.1991, VII ZR 372/89, ZMR 1991, 400, 404). Der Sondereigentümer ist bei einem unzureichenden Trittschallschutz trotz eventueller Lärmbelästigungen grundsätzlich nicht zur Abhilfe verpflichtet. Anders ist es nur, wenn er – bezogen auf das Gemeinschaftseigentum – die Situation verschlechternder Maßnahmen durchgeführt hat, was jedoch vorliegend nicht der Fall ist. Unstreitig hat hier die Antragsgegnerseite nur den Bodenbelag in ihrer Wohnung (Küche) ausgetauscht, nicht aber Veränderungen an der Geschossdecke und/oder dem Estrich vorgenommen.
  3. Bei einer interessengerechten Abwägung auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen durch Art. 14 GG geschützten Interessen darf die tatsächlich vorhandene Bausubstanz nicht außer Betracht bleiben (vgl. auch OLG München v. 9.5.2005, 32 Wx 30/05, NZM 2005, 509).
 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 10.04.2006, 5 W 253/05 – 76OLG Saarbrücken v. 10.4.2006, 5 W 253/05 – 76, ZMR 10/2006, 802

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