Leitsatz
Unstrittig ist, dass der Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter den Voraussetzungen des § 17 EStG zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen kann. Bisher unklar war aber, ob dies auch für den Verkauf von Anwartschaften auf solche Beteiligungen gilt. Dies hat der BFH jetzt bejaht.
Sachverhalt
Der E hat eine GmbH-Beteiligung erworben. Dies erfolgte in der Weise, dass E 20 Mio. DM an den Steuerpflichtigen K als Inhaber des Optionsrechts zahlte, der sich zuvor mit notariellem Vertrag unwiderruflich zur Übertragung verpflichtet hatte. E hatte zudem weitere 10 Mio. DM als Kaufpreis für die GmbH-Anteile an den optionsverpflichteten Gesellschafter zu leisten. Das Finanzamt erfasste beim K einen steuerpflichtigen Gewinn auf Basis eines Verkaufspreises von 20 Mio. DM.
Ein schuldrechtlicher Anspruch gegen einen Gesellschafter auf Übertragung eines Gesellschaftsanteils, sog. Call-Option, kann bei einer Veräußerung als Anwartschaft nach § 17 EStG zu erfassen sein. Zwar bestätigt der BFH die Auffassung des Steuerpflichtigen, dass kein dingliches Anwartschaftsrecht vorlag, da das Optionsrecht zunächst nur auf den Abschluss eines späteren Übertragungsvertrags gerichtet war.
Doch auch ohne entstandenes Anwartschaftsrecht kann eine Anwartschaft i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG gegeben sein. Die Stellung des K als Optionsberechtigter genügte, da der spätere Übergang der Anteile durch das eingeräumte Optionsrecht und das unwiderrufliche dingliche Übertragungsangebot weitgehend gesichert war. Der Inhaber des Optionsrechts konnte sich mit dessen Veräußerung den Vermögenszuwachs der Gesellschaftsanteile verschaffen und damit wirtschaftlich verwerten. Damit hat sich aus dem Optionsrechts eine gesicherteRechtsstellung ergeben. Der Besteuerung des erzielten Gewinns steht auch nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige kein wirtschaftliches Eigentum an dem Gesellschaftsanteil erworben hatte, auf den sich sein Kauf-Optionsrecht bezog.
Hinweis
Der BFH hat sich gegen die in der Fachliteratur h. M. ausgesprochen, wonach nur unmittelbar gegen die Kapitalgesellschaft gerichtete vertikale Anwartschaften, wie z. B. Bezugsrechte, als steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang zu erfassen sind. Auch schuldrechtliche Rechtspositionen, die sich nur gegen die Gesellschafter richten (horizontale Rechte), gehören damit zu den steuerlich relevanten Anwartschaften.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 19.12.2007, VIII R 14/06.