Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachtetem Rehabilitationszentrum unter Fortführung des Pachtvertrags durch den Erwerber stellt eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen dar.
Sachverhalt
Eine AG vermietete ein 1994 auf einem Erbbaugrundstück errichtetes Reha-Zentrum umsatzsteuerpflichtig (mit Option nach § 9 UStG). 1998 veräußerte die AG das Erbbaurecht mit dem Reha-Zentrum an die A-KG; diese musste den Mietvertrag übernehmen. Das Finanzamt ging insoweit von einem "nach § 4 Nr. 9a UStG umsatzsteuerfreien Verkauf" aus und forderte deshalb von der AG einen Teil des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten des Rehazentrum nach § 15a UStG zurück. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung sei hier nicht gegeben, da das Erbbaurecht bei der AG wie ein "Warenlager" Teil des Umlaufvermögens war.
Nach Auffassung des BFH ist jedoch eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG gegeben; somit ergibt sich für die AG keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.
§ 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird. Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten Grundstücks i.d.R. zu einer Geschäftsveräußerung, da der weiter vermietende Erwerber ein Vermietungs‐ unternehmen übernimmt. Entsprechendes gilt, wenn ein verpachtetes oder vermietetes Grundstück nicht übertragen wird, sondern (lediglich) das Erbbaurecht an diesem Grundstück übergeht.
Für die Annahme eines "in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführte(n) Betrieb(s)" muss bei dem Veräußerer für das übertragene Erbbaurecht mit verpachtetem Gebäude vor der Veräußerung keine eigenständige betriebliche Organisation vorliegen. Entgegen Abschn. 1.5. Abs. 6 Satz 2 UStAE ist nicht maßgeblich, ob "der veräußerte Teil des Unternehmens einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet hat, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbstständigen Unternehmens betrieben worden ist und nach außen hin ein selbstständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen ist".
Hinweis
Aufgrund der gegebenen Geschäftsveräußerung im Ganzen tritt der Käufer in den laufenden Vorsteuerberichtigungszeitraum des Veräußerers nach des § 15a Abs. 10 UStG ein. Vermietet der Käufer z.B. in der Restlaufzeit das Rehazentrum umsatzsteuerfrei, ergibt sich bei ihm eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 19.12.2012, XI R 38/10.