Leitsatz
Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an mehr als 3 am Grundstücksmarkt tätigen GbR ist auch dann der Veräußerung der zu den jeweiligen Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke gleichzustellen, wenn es sich bei den Gesellschaften um gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt. Die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen sind daher als laufende Gewinne aus gewerblichem Grundstückshandel im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Gewinnfeststellung) und der Gewerbesteuerveranlagung des Gesellschafters (der Obergesellschaft) zu erfassen.
Sachverhalt
Alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG ist B. Komplementärin ist die A-GmbH. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH ist B. Die KG gründete gemeinsam mit der A-GmbH verschiedene Personengesellschaften (vorwiegend GbR), wobei die A-GmbH an den Gesellschaftsvermögen mit einem Festbetrag von 1000 DM beteiligt war und an Gewinn und Verlust der jeweiligen Gesellschaft nicht teilnahm. Einziger Zweck dieser Gesellschaften war es, jeweils eine Immobilie zu erwerben und zu halten. Am 15.12.1993 erwarben 6 dieser Gesellschaften jeweils eine Immobilie, wobei es sich immer um Objekte mit mehreren Wohnungen handelte. Am 22.12.1993 wurden die Anteilsrechte an diesen 6 Gesellschaften an fremde Dritte veräußert. Der Veräußerungsgewinn belief sich auf 227383 DM. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem aus den Veräußerungen der Anteile an den verschiedenen Gesellschaften erzielten Gewinn nicht um einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn i.S. der §§ 16, 34 EStG handele, sondern um laufenden, gewerbesteuerpflichtigen Gewinn aus gewerblichem Grundstückshandel.
Der BFH gibt dem Finanzamt Recht. Die Veräußerung des Anteils an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft ist der Veräußerung von zumindest einem Grundstück gleichzustellen. Die Anteile sind Objekte i.S. der 3-Objekt-Grenze. Ein Gesellschafter, der – wie die KG – innerhalb von 5 Jahren mehr als 3 solcher Gesellschaftsanteile erwirbt und verkauft, überschreitet regelmäßig ebenso die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung und wird damit zum gewerblichen Grundstückshändler, wie wenn er mehr als 3 Grundstücke oder z.B. 2 Grundstücke und 2 solcher Gesellschaftsanteile veräußert. Die gewerbliche Prägung der Objektgesellschaften steht einer solchen Gesamtbetrachtung auf der Ebene des Gesellschafters (hier der Obergesellschaft) nicht entgegen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 5.6.2008, IV R 81/06.