Leitsatz

Wird die Einzelpraxis eines Arztes in eine GbR eingebracht und werden deren Wirtschaftsgüter erst in einem späteren Veranlagungszeitraum (VZ) als dem der Einbringung in der Eröffnungsbilanz der GbR erfasst, stellt die Erstellung und Einreichung der Eröffnungsbilanz ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit für die Bemessung des Einbringungsgewinns dar.

 

Sachverhalt

Streitig ist, ob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid einer Steuerpflichtigen und ihres verstorbenen Ehemanns für 1998 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO mit der Begründung ändern durfte, die GbR, in die der Ehemann seine Arztpraxis eingebracht hatte, habe in ihrer Eröffnungsbilanz das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem höheren als dem von der Steuerpflichtigen und ihrem verstorbenen Ehemann erklärten Einbringungswert angesetzt.

Der BFH entscheidet, dass das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 1998 gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ändern durfte. Wird ein Betrieb in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, gilt nach § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt wird, für den Einbringenden zwingend als Veräußerungspreis.

Das Wahlrecht nach § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG wird ausschließlich durch die aufnehmende Personengesellschaft ausgeübt. Ein Veto- oder Mitspracherecht des Einbringenden besteht nicht. Abweichungen von einer vorherigen einvernehmlichen Festlegung der Bilanzansätze zwischen dem Einbringenden und der aufnehmenden Gesellschaft sind damit steuerrechtlich ohne Bedeutung. Der Wertansatz des übernehmenden Unternehmens ist daher im Besteuerungsverfahren des Einbringenden zu übernehmen und kann grundsätzlich nicht auf seine Richtigkeit hin überprüft werden. Die Erstellung und Einreichung der die Einbringung der Praxis des Ehemanes der Steuerpflichtigen in die GbR erfassenden Eröffnungsbilanz bei dem für die GbR zuständigen Finanzamt im November 2004 stellt ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 12.10.2011, VIII R 12/08.

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