Leitsatz

Die verbilligte Überlassung von Arbeitskitteln und -jacken unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

 

Sachverhalt

Die klagende GmbH stellte den bei ihr beschäftigten Metzgern und Verkäuferinnen Arbeitskittel und -jacken zur Verfügung, die mit einem aufgestickten Emblem der GmbH versehen waren. Die GmbH mietete die Kleider von einem Serviceunternehmen an, das auch die Reinigung und den Austausch der Arbeitskleidung übernahm. Die Arbeitnehmer waren arbeitsvertraglich verpflichtet, die Jacken und Kittel während der Arbeitszeit zu tragen. Auf Grund hygienerechtlicher Bestimmungen wurden die Kleider stets im Betrieb der GmbH aufbewahrt. Für die Überlassung und die Reinigung der Arbeitskleidung behielt die GmbH Arbeitslohn ein, den sie der Umsatzsteuer unterwarf. Der als Entgelt einbehaltene Arbeitslohn deckte jedoch nur ca. 30 bis 46 % der vom Serviceunternehmen berechneten Kosten, aus denen die GmbH zurecht den Vorsteuerabzug vornahm. Deshalb berechnete das Finanzamt die Umsatzsteuer auf die Überlassung an die Arbeitnehmer aus den entstandenen Kosten (Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 i. V. mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG).

Der BFH hat nun entschieden, dass die Mindestbemessungsgrundlage nicht anwendbar ist, da keine Leistung "auf Grund des Dienstverhältnisses" i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG vorliegt. Bei dem insoweit verfolgten Normzweck kommt es für das Vorliegen einer Leistung "auf Grund des Dienstverhältnisses" darauf an, ob die Leistung einen privaten Bedarf des Arbeitnehmers befriedigt oder ob sie durch die eigenen betrieblichen Erfordernisse des Unternehmens bedingt ist. Im Urteilsfall wurden mögliche private Bedürfnisse der Arbeitnehmer durch die betrieblichen Belange verdrängt, da die Arbeitskittel und -jacken als typische Berufskleidung vorrangig aus unternehmerischen Gründen (Gesundheitshygiene) überlassen wurden. Deshalb ist die Mindestbemessungsgrundlage nicht ansetzbar. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine unentgeltliche Überlassung von Arbeitskleidung aus überwiegend betrieblichen Gründen nach Abschn. 12 UStR überhaupt nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

 

Hinweis

Ebenso ist bei der verbilligten aber betriebsbedingten Arbeitnehmersammelbeförderung die Mindestbemessungsgrundlage nicht ansetzbar (s. unten).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 27.2.2008, XI R 50/07.

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