Leitsatz

Eine Minderung des Kaufpreises einer Ware liegt nicht vor, wenn der Käufer vom Verkäufer zur Ware einen Chip erhält, der zum verbilligten Bezug von Leistungen eines Dritten berechtigt, und der Kunde den vereinbarten Kaufpreis für die Ware unabhängig davon, ob er den Chip annimmt, zu zahlen hat und die Rechnung über den Warenkauf diesen Kaufpreis ausweist.

 

Problematik

Ein Kaufhaus (Klägerin) war mit anderen Unternehmen in einer Innenstadt-Lage Mitglied einer Gesellschaft zum Zweck der Förderung des öffentlichen Nahverkehrs und der Parkmöglichkeiten in den Parkhäusern der Stadt. Aufgrund des Förderkonzepts gab das Kaufhaus an ihre Kunden bei einem Kauf mit einem Mindestumsatz von 25 DM einen Chip aus, den der Kunde u. a. bei verschiedenen Parkhausbetreibern einlösen konnte. Das Kaufhaus sah in der Ausgabe der Chips an ihre Kunden eine Entgeltminderung für ihre Warenlieferungen.

Das Finanzamt verneinte eine Entgeltminderung. Das Finanzgericht (FG) erkannte eine Entgeltminderung an.

 

Entscheidung des BFH

Die Revision des Finanzamts hatte Erfolg. Die Chips, die das Kaufhaus ihren Kunden ausgegeben hat, führen zu keinen Minderungen des Entgelts für die Warenlieferungen des Kaufhauses. Wie die Beigabe eines Werbegeschenks den vereinbarten Kaufpreis für die Ware regelmäßig nicht berührt, sondern eine zusätzliche unentgeltliche Leistung ist, gilt dies letztlich für alle unentgeltlichen Leistungen, die mit einem Kauf verbunden sind, gleichgültig, ob die unentgeltliche Leistung der Besteuerung unterliegt oder nicht.

Entscheidend ist, dass die Kunden den vereinbarten Endverkaufspreis für die Ware unabhängig davon, ob sie den Gutschein oder Chip annehmen, zu zahlen haben und die Rechnungen über den Warenkauf diesen Endverkaufspreis ausweisen; die Rechnungen berechtigen dann unter den Voraussetzungen des § 15 UStG auch insoweit zum Vorsteuerabzug.

Dementsprechend liegt auch keine Minderung des Kaufpreises einer Ware vor, wenn der Verkäufer der Ware einen Gutschein oder Chip beilegt, der zum verbilligten Bezug von Leistungen eines Dritten (hier z. B. des Parkhausbetreibers) berechtigt, und der Kunde den vereinbarten Kaufpreis für die Ware unabhängig davon, ob er den Gutschein oder Chip annimmt, zu zahlen hat und die Rechnung über den Warenkauf diesen Kaufpreis ausweist.

Die Chips können nicht als allgemeines Zahlungsmittel - und damit als "Bargeld" - angesehen werden, da sie nur zum verbilligten Bezug der genannten Leistungen (Parkhäuser) berechtigten.

Die Chips können auch nicht mit Preisnachlassgutscheinen oder Preiserstattungsgutscheinen gleichgesetzt werden, weil der Kunde den Chip weder im Kaufhaus beim Warenkauf noch nachträglich zur Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises zum Teil einlösen kann.

 

Konsequenzen für die Praxis

Dem Urteil ist zu entnehmen, dass nicht jede der verschiedenartigen Verkaufsförderungsmaßnahmen, die Geschäfte zur Kundengewinnung versuchen, zur (umsatzsteuerlichen) Minderung des Warenverkaufspreises - und damit zur Minderung der Umsatzsteuerschuld - führt. Erfolg versprechend sind im Wesentlichen nur Maßnahmen wie Skonti oder Rabatte, die der Unternehmer bei jedem Einkauf dem Kunden gewährt. Diese Entgeltminderung kann auch über die angesprochenen Preisnachlass- oder Erstattungsgutscheine erreicht werden. Sie müssen aber den leistenden Unternehmer selbst treffen.

Wird nur ein begünstigter Leistungsbezug bei einem dritten Unternehmer geboten, reicht das nicht aus. Gewährt das Kaufhaus bei einem Einkauf in bestimmter Höhe den Kunden begünstigte andere Leistungen im eigenen Haus (wie z. B. unentgeltliches Parken oder Verpflegung), bleibt dadurch der Wareneinkaufspreis unberührt. Für das Unternehmen können diese zusätzlichen unentgeltlichen Leistungen aber umsatzsteuerlich "neutral" sein, da die Aufwendungen dafür regelmäßig zum Vorsteuerabzug (als Gemeinkosten) berechtigen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 11.5.2006, V R 33/03, BFH/NV 2006 S. 1602.

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