Leitsatz (amtlich)
Ein Messestand verbleibt nicht in einer Betriebsstätte im Fördergebiet, wenn er jeweils eine Woche im Jahr auf einer Messe im Fördergebiet sowie eine Woche auf einer Messe außerhalb des Fördergebiets eingesetzt wird und die übrige Zeit bei einer außerhalb des Fördergebiets ansässigen Firma eingelagert wird.
Sachverhalt
Die Klägerin ist im Verlagswesen tätig. Sie beantragte für einen 1996 angeschafften Messestand eine Investitionszulage.
Der Messestand wird ausschließlich auf den Buchmessen in Leipzig und Frankfurt am Main für jeweils rd. eine Woche im Jahr eingesetzt. In der übrigen Zeit wird er bei dem aufstellenden Unternehmen in Baden-Württemberg gelagert. Das Finanzamt versagte die Investitionszulage. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.
Entscheidungsgründe
Nach § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1996 sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die u.a. mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben. Der Begriff des Verbleibens verlangt eine dauerhafte zeitliche und räumliche bzw. tatsächliche Beziehung des begünstigten Wirtschaftsgutes zu der Betriebsstätte im Fördergebiet. Dies setzt grundsätzlich ein Verbleiben des Wirtschaftsgutes im räumlichen Bereich der Betriebsstätte voraus. Ob dies der Fall ist, muss jeweils gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Eigenart und der Zweckbestimmung des betreffenden Wirtschaftsgutes im Rahmen der Verbleibensanforderungen bestimmt werden. Für die Auslegung des InvZulG gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für frühere regional begrenzte Fördergesetze.
Danach verbleibt ein Wirtschaftsgut grundsätzlich nicht im Fördergebiet, wenn es auch nur kurzfristig außerhalb des Fördergebietes zum Einsatz kommt. In engen Grenzen hat die Rechtsprechung indes von den strengen Verbleibensregeln für gewisse Wirtschaftsgüter Ausnahmen zugelassen. Soweit Wirtschaftsgüter nicht körperlich einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten fest zuzuordnen sind, weil sie ihrer Art nach typischerweise außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt werden wie Transportmittel oder Baugeräte, wird das Verbleibensmerkmal erweiternd ausgelegt. Bei anderen Wirtschaftsgütern, wie z.B. Messeständen, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt und geeignet sind, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden, ist die Voraussetzung des Verbleibens noch erfüllt, wenn sie innerhalb des Fördergebietes oder allenfalls kurzfristig außerhalb des Fördergebietes eingesetzt werden.
Bei Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es im Streitfall an einer ausreichenden räumlichen und zeitlichen Beziehung des Wirtschaftsgutes "Messestand" zum Betrieb der Klägerin im Fördergebiet. Die für den ganz überwiegenden Zeitraum des Kalenderjahres bestehende allenfalls lose funktionale Bindung des außerhalb des Fördergebietes bei einem fremden Unternehmen eingelagerten Messestandes genügt nicht, um die Voraussetzungen des Verbleibensmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1996 zu erfüllen. Der Messestand befindet sich nur während seines einwöchigen Einsatzes in Leipzig im Fördergebiet, in der gesamten übrigen Zeit hingegen außerhalb des Fördergebietes. Da der Messestand nur zwei Wochen im Jahr tatsächlich genutzt wird, besteht während der überwiegenden Zeit jeden Jahres nur ein loser funktionaler Zusammenhang zwischen dem Betrieb im Fördergebiet und dem außerhalb des Fördergebiets eingelagerten Wirtschaftsgut. Während des Einlagerns fehlt jeglicher Einsatz des Wirtschaftsgutes für die wirtschaftliche Tätigkeit des klägerischen Unternehmens, der es - allenfalls in den engen zeitlichen Grenzen für einen kurzfristigen, noch zulagenunschädlichen Einsatz außerhalb des Fördergebietes - rechtfertigen könnte, die Verbleibensvoraussetzungen als gewahrt anzusehen. Zwar mag die Einlagerung bei einem Aufstellunternehmen vorteilhafter und rentabler für die Klägerin sein, zwingende sachliche Gesichtspunkte aus der besonderen Eigenart des zu fördernden Wirtschaftsgutes für ein solches Vorgehen liegen indes nicht vor. Dagegen würde eine Einlagerung im Fördergebiet im Hinblick auf die Anmietung des Lagerplatzes und die Wartung des Messestandes zumindest mittelbare positive Impulse für die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt im Fördergebiet entfalten. Auch dieser Gesichtspunkt verdeutlicht, dass eine weitere Ausnahme von dem Erfordernis der tatsächlichen räumlichen Beziehung des Wirtschaftsgutes zum Betrieb bzw. zur Betriebsstätte im Streitfall nicht gerechtfertigt ist. Denn durch die Investitionszulagen soll die Wirtschaftskraft der Region gestärkt werden, um Arbeitsplätze zu sichern und zu schaffen. Dieser Förderzweck soll gerade durch den regelmäßigen und den zumindest überwiegenden Einsatz im Fördergebiet verwirklicht werden.
Link zur Entscheidung
BFH vom 7.2.2002 - III R 14/00