Leitsätze (amtlich)
- Die räumliche Bindung eines begünstigten Wirtschaftsguts an einen Betrieb (eine Betriebsstätte) im Fördergebiet ist auch bei einer längerfristigen Überlassung an einen Betrieb eines Dritten im Fördergebiet gegeben, sofern dieser ebenfalls die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt. Daran fehlt es, wenn der Dritte als steuerbefreite Körperschaft nicht anspruchsberechtigt ist.
- Der sachlichen Bindung an einen Betrieb (eine Betriebsstätte) im Fördergebiet steht eine nur kurzfristige Überlassung an einen nicht Anspruchsberechtigten nicht entgegen. Kurzfristig in diesem Sinne ist eine Überlassung bis zu drei Monaten, beginnend mit der tatsächlichen Gebrauchsüberlassung.
- Werden begünstigte Wirtschaftsgüter wiederholt nur formal nicht länger als drei Monate an einen nicht anspruchsberechtigten Dritten überlassen und stehen sieauch zwischen den einzelnen Überlassungen dem Dritten jederzeit zur Verfügung, fehlt es an einem Verbleiben im Betrieb des Anspruchsberechtigten.
- Widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen des FG vermögen dessen Entscheidung nicht zu tragen.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der X-KG. Die ehemals in Nordrhein-Westfalen ansässige X-KG gründete im Juli 1990 eine Betriebsstätte in Berlin-Mitte, für die sie von Juli bis November des Streitjahres 1990 neue Wirtschaftsgüter anschaffte. 1991 begehrte die X-KG u.a. für schienengebundene Baumaschinen eine Investitionszulage von 12 % nach der InvZV Diese Geräte vermietete die X-KG an die Deutsche Reichsbahn, die sie für Gleisarbeiten einsetzte. Zum 30.11. 1990 veräußerte die X-KG die Geräte an die neu gegründete, in Berlin-Mitte ansässige Klägerin, die diese Wirtschaftsgüter ihrerseits der Reichsbahn zur Nutzung überließ. Eine Sonderprüfung des Finanzamts ergab bis Ende 1991 - zusammengefasst - Nutzungen durch die Reichsbahn von IVi bis 12 Monaten, Nutzungen durch die X-KG bzw. die Klägerin von 1 bis 3 Monaten sowie Stillliegezeiten von 2 und 5 Monaten. Die den Nutzungsüberlassungen zugrunde liegenden Mietverträge mit der Reichsbahn hatten nach den Feststellungen des FG jeweils keine längere Laufzeit als drei Monate. Die Mietzeiträume schlossen z.T. unmittelbar aneinander an, z.T. waren sie durch Stillliegezeiten oder Zeiten, in denen die KG oder die Klägerin die Geräte selbst nutzten, unterbrochen. Die Nutzung durch die Reichsbahn belief sich aufgrund der Stillliegezeiten und der Nutzung durch die KG - mit einer Ausnahme - jeweils auf weniger als drei Monate. Das Finanzamt versagte die beantragte Investitionszulage. Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Entscheidungsgründe
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 InvZV wurde die Investitionszulage für zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte in der ehemaligen DDR gehörende abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem solchen Betrieb bzw. einer Betriebsstätte verblieben. Die Regelung verlangt grundsätzlich ein räumliches Verbleiben des begünstigten Wirtschaftsgutes in irgendeinem Betrieb in der DDR, nicht unbedingt in dem Betrieb des Anspruchsberechtigten, so dass auch längerfristige Vermietungen zulagenunschädlich sind, solange das Wirtschaftsgut einem Betrieb eines Dritten in der DDR zuzuordnen ist, der seinerseits die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt. Die Reichsbahn war indes als steuerbefreite Körperschaft nicht anspruchsberechtigt. Demzufolge ist im Streitfall ausschließlich darauf abzustellen, ob bei der KG bzw. der Klägerin als Anspruchsberechtigten i.S. von § 1 InvZV die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt waren. Die nur kurzfristige Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts innerhalb des regional begrenzten Fördergebiets an eine von der KSt befreite Körperschaft steht der Zulagengewährung nicht entgegen. Als kurzfristig in diesem Sinne sieht der Senat einen Zeitraum von bis zu drei Monaten je Überlassung an, beginnend mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Gebrauchsüberlassung.
Die KG hatte - nach den abgeschlossenen Verträgen - jeweils vor Ablauf von drei Monaten nach der Überlassung der Geräte an die Reichsbahn entweder aufgrund von Stillliegezeiten oder wegen Einsatzes in ihrem eigenen Betrieb jeweils die vertraglich nicht eingeschränkte Einwirkungsmöglichkeit wiedererlangt. Nach den Besonderheiten des Streitfalles besteht allerdings Grund zu der Annahme, dass die Maschinen - auch während der Stillliegezeiten - jederzeit der Reichsbahn zur Verfügung standen und dass die Mietverträge nur formal für eine drei Monate nicht übersteigende Mietdauer abgeschlossen wurden bzw. dass die - zwischen die vereinbarten Mietzeiten gelegten - Aufträge der Reichsbahn für die KG lediglich vereinbart wurden, um äußerlich den investitionszulagenrechtlichen Verbleibensvoraussetzungen zu genügen. Bei solchen Gegebenheiten können in Wirklichkeit längerfristige, d.h. drei Monate übersteigende, Gebrauchsü...