Leitsatz

  1. § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG 1991 zu berücksichtigen.
  2. § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 verstößt weder gegenüber Drittstaaten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 73b EGV (Art. 56 EG) noch gegenüber den USA gegen Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989.
 

Sachverhalt

Die A-AG, die 0,02 % der Anteile an der deutschen K-GmbH besaß, erwarb im Jahr 1995 von der US-amerikanischen I-Inc. den Rest der Anteile an der K-GmbH. Die K-GmbH schüttete noch im selben Jahr 4,2 Mio. DM an die A-AG aus, was für diese unter Berücksichtigung anrechenbarer Körperschaftsteuer in Höhe von 1,8 Mio. DM zu einem Ertrag von 6 Mio. DM führte. In derselben Höhe nahm die A-AG eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der K-GmbH vor. Das Finanzamt rechnete bei der Ermittlung des Gewerbeertrags den Betrag dieser Abschreibung dem Gewinn der A-AG hinzu.

 

Entscheidung

Nach § 50c EStG 1990 in der hier maßgeblichen Fassung sind ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen, die dem Erwerb der Gesellschaftsanteile von einem nichtanrechnungsbeteiligten Anteilseigner folgen, nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags, da § 7 GewStG insoweit an den für die Körperschaftsteuer maßgeblichen Gewinn anknüpft.

Diese Gesetzeslage ist sowohl verfassungsrechtlich als auch abkommens- und gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Sie ist insbesondere mit der Freiheit des Kapitalverkehrs[1] vereinbar. Denn diese Freiheit gilt zwar auch im Verhältnis zu Drittstaaten wie den USA, denen gegenüber aber bestimmte Beschränkungen erlaubt bleiben, sofern sie schon am 31.12.1993 bestanden haben[2]. Eine solche Gestaltung liegt hier vor: Die "Stand-still-Klausel" des Art. 57 EG erfasst u.a. Regeln zu grenzüberschreitenden "Direktinvestitionen", und die Alleinbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist eine "Direktinvestition" in diesem Sinn. Schließlich verbietet Art. 24 Abs. 4 DBA-USA nur Diskriminierungen, die darauf beruhen, dass eine Person ein im anderen Vertragstaat ansässiges Unternehmen kontrolliert; darum geht es hier nicht, da § 50c EStG 1990 nicht an die "Kontrolle" eines Unternehmens, sondern nur an den Erwerb von einer nicht anrechnungsberechtigten Person anknüpft. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher rechtmäßig.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung betrifft ausgelaufenes Recht, da § 50c EStG seit der Abschaffung des Anrechnungsverfahrens nicht mehr gilt.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 22.2.2006, I R 120/04

[1] Vgl. Art. 73b EGV in der seinerzeit geltenden Fassung, heute Art. 56 EG
[2] Vgl. Art. 57 EG

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