Leitsatz
Die verdeckte Einlage einer im Betriebsvermögen gehaltenen 100 %-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, an welcher der einlegende Steuerpflichtige ebenfalls zu 100 % beteiligt ist, führt zu einer Gewinnrealisierung. Das gilt auch, wenn auch die Beteiligung an der Zielkapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört.
Sachverhalt
K meldete im Mai 1988 für eine Erfindung Schutzrechte an und überließ sie im Rahmen eines Lizenzvertrags an die im Dezember 1987 gegründete D-GmbH zur Verwertung. Er hielt sämtliche Anteile an der D-GmbH. Am 30.12.1991 übertrug K seine Geschäftsanteile an der D-GmbH auf die I-GmbH, deren Alleingesellschafter im Übertragungszeitpunkt ebenfalls er selbst war. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass K die Lizenz an die D-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vergeben habe. Die unentgeltliche Übertragung der Anteile an der D-GmbH auf die I-GmbH habe zu einer – gewinnrealisierenden – Entnahme der Anteile des K an der D-GmbH aus dem Betriebsvermögen des Besitzunternehmens geführt.
Der BFH hält die Auffassung des Finanzamts für zutreffend. Zwischen K als Besitzunternehmer und der D-GmbH als Betriebsgesellschaft bestand eine Betriebsaufspaltung. K hat die zum notwendigen Betriebsvermögen seines Besitzunternehmens gehörende Beteiligung an der D-GmbH im Wege der verdeckten Einlage auf die I-GmbH übertragen hat. Diese Übertragung zieht die Aufdeckung der in dem Buchwertansatz der D-Beteiligung ruhenden stillen Reserven nach sich. Die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen des Gesellschafters in das Vermögen der Kapitalgesellschaft führt dazu, dass die Einlagegüter nunmehr einem anderen Rechtsträger (Steuerrechtssubjekt) zuzurechnen sind. Da sich dieser Vermögenstransfer, anders als bei einer offenen Einlage, unentgeltlich vollzieht, hat die empfangende Kapitalgesellschaft die eingelegten Wirtschaftsgüter (§ 8 Abs. 1 KStG i.V. mit § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG) prinzipiell mit dem Teilwert zu bilanzieren. Damit korrespondierend hat der einlegende Gesellschafter einen Entnahmegewinn (§ 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu versteuern. Die verdeckte Einlage der Beteiligung an der D-GmbH (Betriebsgesellschaft) in die I-GmbH führt zu einer Umqualifizierung der bislang bestehenden unmittelbaren Betriebsaufspaltung zu einer mittelbaren Betriebsaufspaltung. Die 100%-ige Beteiligung an der I-GmbH gewährleistet es K, weiterhin, nunmehr mittelbar, über die von ihm dominierte I-GmbH, einen beherrschenden Einfluss auf die Betriebsgesellschaft (D-GmbH) auszuüben.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 20.7.2005, X R 22/02.