Leitsätze (amtlich)

  1. Die Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Gas, Fernwärme und Wasser durch die kommunalen Stadtwerke ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Betrieb gewerblicher Art (§ 4 Abs. 3 KStG). Bei dem Betrieb eines Klärwerks und der Wahrnehmung der öffentlichen Abwasserbeseitigung handelt es sich demgegenüber um eine hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 4 Abs. 5 KStG).
  2. Zu dem Betrieb gewerblicher Art können auch die Aufwendungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Blockheizkraftwerk gehören, durch das die Stadtwerke unter Verwendung der beim Klärprozess freiwerdenden Faulgase die für die Versorgung des Klärwerks benötigten Energien bereitstellen.
  3. Leistungen, die im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art gegenüber der Trägerkörperschaft zu deren hoheitlichen Zwecken erbracht werden, erfordern ein im Geschäftsverkehr übliches Entgelt.
 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Stadt, unterhält den Eigenbetrieb "Stadtwerke", der die Stadt und umliegende Gemeinden mit Strom, Gas, Fernwärme und Wasser versorgt und verschiedene Blockheizkraftwerke betreibt. Im Streitjahr 1989 errichteten die Stadtwerke im Betriebsgebäude des kommunalen Klärwerks ein weiteres Blockheizkraftwerk, das sie dem Betriebszweig Fernwärmeversorgung zuordneten. Gleichzeitig wurde die veraltete Heizkesselanlage des Klärwerks gegen eine neue Anlage ausgetauscht. Die Stadtwerke und der Hoheitsbetrieb "Abwasserbeseitigung" haben im Zusammenhang mit dem Heizkraftwerk folgendes vereinbart: Die Stadtwerke dürfen ein Gebäude des Hoheitsbetriebs für die von ihr errichteten Wärmeversorgungsanlagen nutzen und zahlen hierfür ein - einmaliges - Nutzungsentgelt. Der Hoheitsbetrieb liefert den Stadtwerken Faulgas aus dem Klärprozess zu einem erdgasäquivalenten Preis. Bei nicht ausreichendem Anfall bzw. unzureichender Qualität des Faulgases wird aus der von den Stadtwerken zusätzlich erstellten Erdgasleitung Erdgas verwendet. Die Stadtwerke versorgen ihrerseits den Hoheitsbetrieb mit Wärme und mit Strom. Das Finanzamt meinte, das Blockheizkraftwerk sei Hoheitsvermögen der Klägerin und der dieser obliegenden, hoheitlich betriebenen Abwasserentsorgung zuzurechnen. Daraus ergäben sich im Streitjahr 1989 und in den folgenden Streitjahren 1990 bis 1995 in Höhe der Planungskosten und der Absetzungen sowie hinsichtlich der Leistungsverrechnungen zwischen der Klägerin und den Stadtwerken zu deren Lasten verdeckte Gewinnausschüttungen. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt[1]. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Stadtwerke als Versorgungsbetrieb nicht überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen und sonach kein Hoheitsbetrieb der Klägerin i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG, sondern ein Betrieb gewerblicher Art i.S. des § 4 Abs. 3 KStG sind. Zu diesem Betrieb gewerblicher Art gehören auch die Aufwendungen der Stadtwerke im Zusammenhang mit dem im Betriebsgebäude des Klärwerks errichteten Blockheizkraftwerk sowie den durch dessen Betrieb ausgelösten Leistungsbeziehungen zu der Klägerin. Zwar sind der Betrieb eines Klärwerks und die Wahrnehmung der öffentlichen Abwasserbeseitigung als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung grundsätzlich hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge. Zu diesem hoheitlich wahrzunehmenden Bereich kann auch die (Wieder-)Verwertung der bei dem Klärprozess freiwerdenden und gewonnenen Energien in Gestalt von Faulgasen durch entgeltliche Abgabe an Dritte als Neben- oder Hilfsgeschäft gehören. Im Einzelnen kann dies aber dahinstehen. Im Streitfall steht nicht der in der Fremdabgabe liegende Verschaffungsvorgang, also die Abgabe der Faulgase durch das Klärwerk, sondern der Beschaffungsvorgang der von diesem benötigten Wärme und des benötigten Stroms im Vordergrund. Wärme wie Strom beschafft sich das Klärwerk nicht lediglich als reiner "Selbstversorger" durch eigene Energiegewinnung, sondern aufgrund der getroffenen Vereinbarungen und gesondert abgeschlossener Lieferungsverträge als Abnehmer der Stadtwerke. Das Blockheizkraftwerk wird dementsprechend nicht von dem Klärwerk unterhalten und betrieben, sondern von den Stadtwerken, zu deren "Unternehmensgegenstand" die Wärme- und Stromversorgung an - private, aber durchaus auch hoheitliche - Abnehmer als Endverbraucher gehört.

2. Gehört das Blockheizkraftwerk damit aber in vollem Umfang zum notwendigen Betriebsvermögen der Stadtwerke, ziehen weder die hierfür aufgewendeten Planungskosten noch die Aufwendungen aus den Absetzungen verdeckte Gewinnausschüttungen zum Vorteil der Klägerin als Trägerkörperschaft nach sich. Gleichermaßen ergeben sich im Grundsatz keine verdeckten Gewinnausschüttungen aus den von den Stadtwerken erbrachten Strom- und Wärmelieferungen unter Verwendung der von dem Klärwerk zur Verfügung gestellten Faulgase. Allerdings müssen solche Leistungen auch durch einen Betrieb gewerblicher Art gegenüber der Träger...

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