Unterschiedliche Interessen

Trennen sich Ehegatten mit gemeinschaftlichen, minderjährigen Kindern, steht häufig eine Regelung hinsichtlich des Familienheims im Vordergrund. Hier gilt es, die Interessen des die Kinder weiter betreuenden Elternteils einerseits und diejenigen des Ehegatten, der das Familienheim verlässt, andererseits in Einklang zu bringen – ein häufig schwieriges Unterfangen.

Insoweit bieten sich verschiedene Lösungen an:

  • Verkauf des Familienheims an den Ehegatten

    Verkauf an Ehegatten

    Überträgt ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil am Familienheim, aber auch sein Alleineigentum hieran, an den anderen Ehegatten, sind bei dem entsprechenden Kaufvertrag einige Besonderheiten zu beachten. Dies gilt vor allem für die Grundstücksbelastungen, etwaige Schuldübernahmen, aber auch die zahlreichen steuerrechtlichen Fragen (Grunderwerb-, Schenkung-, Spekulationssteuer)

  • Verrechnungsvereinbarungen

    Verrechnung

    Der von dem übernehmenden Ehegatten zu leistende Zahlbetrag kann etwa mit Ansprüchen auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder Unterhalt verrechnet werden.

  • Verkauf des Familienheims an einen Dritten

    Verkauf an Dritten

    Ist keiner der Ehegatten gewillt oder finanziell in der Lage, das Familienheim zu Alleineigentum zu erwerben, ist der Verkauf an einen Dritten meist die einzige verbleibende Lösung.

  • Nutzungsüberlassung an einen Ehegatten und Verkaufsverpflichtung

    Vertragliche Überlassung

    Zur Vermeidung eines sofortigen Verkaufs oder gar der Teilungsversteigerung (zu ungünstigen Konditionen) kann auch eine vertragliche Überlassung des Hauses für eine bestimmte Dauer an einen Ehegatten zur alleinigen Nutzung in Betracht kommen mit einer anschließenden wechselseitigen Verkaufsverpflichtung.

Aufteilung und Grundstückstausch

Sind die Ehegatten Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem sich die Ehewohnung befindet, bietet sich für die Vermögensauseinandersetzung die Aufteilung in Wohnungseigentum an, bei mehreren Objekten auch ein Grundstückstausch. Besondere Probleme bereitet die Vermögensauseinandersetzung im Falle einer ehebedingten Zuwendung. Hier droht sogar eine "Blockade".

(Ausführlich dazu Brambring, FPR 2013, S. 289)

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