Leitsatz

Das BMF wird zum Beitritt in dem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.des §23 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG in der für das Kalenderjahr 1999 geltenden Fassung streitig ist.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erklärte bei der Einkommensteuerveranlagung 1999 sonstige Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren. Gegen den Bescheid, in dem das Finanzamt den Gewinn erklärungsgemäß berücksichtigte, legte er zunächst Einspruch und dann Klage mit der Begründung ein, §23 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG sei verfassungswidrig. Im Revisionsverfahren rügt er u. a. die Verletzung von Art.3 GG.

 

Entscheidung

Der BFH forderte das BMF auf, gem. §122 Abs.2 Satz3 FGO dem Revisionsverfahren beizutreten. In diesem Verfahren ist zu prüfen, ob bei der Erfassung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des §23 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG ein strukturelles Erhebungsdefizit vorlag. Dies könnte eine Besteuerungsungleichheit zu Lasten der Steuerehrlichen bewirken und zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift führen[1].

 

Praxishinweis

Der BFH ersucht das BMF, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

  • Macht die Finanzverwaltung vom Kontenabruf gemäß §93 Abs.7 i.V.m. §93b AO auch für den Veranlagungszeitraum 1999 Gebrauch, und wenn ja, in welchem Umfang?
  • Welche Auswirkungen hat die ab dem Jahr 1999 geltende erweiterte Möglichkeit des Ausgleichs von Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften nach §23 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG durch entsprechende Verluste auf die Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden?
 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 9.6.2005, IX R 49/04

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