Leitsatz

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S.d. § 138 BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist.

 

Sachverhalt

K kaufte 2002 den einzigen Geschäftsanteil an einer Grundstücke haltenden GmbH, zeigte den Erwerb aber erst im März 2003 an, als der Kaufvertrag wieder aufgehoben wurde. Der Kaufpreis wurde nicht bezahlt. Gleichwohl setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Die Vertragsaufhebung blieb unberücksichtigt, da der Erwerb nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war.

 

Entscheidung

Die Steuerfestsetzung ist rechtens. Zwar liegen die Voraussetzungen der Rückgängigmachung des Erwerbs nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor, jedoch wurde der Kaufvertrag weder vom Notar noch von K fristgemäß angezeigt, obwohl dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Es bestehen allerdings Zweifel, ob § 8 Abs. 2 GrEStG mit der Verweisung auf § 138 BewG vor dem Hintergrund der Tarifvorschrift des § 11 Abs. 1 GrEStG verfassungsgemäß ist.

 

Hinweis

Der BFH hat bislang bei vor 2009 der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgängen § 8 Abs. 2 GrEStG angewendet. Er ist dabei davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber die Vorgaben des BVerfG für die Bewertung von Grundstücken gemeinsam für die Erbschaft- und die Grunderwerbsteuer umsetzen werde. Der BFH hat damit die für die Erbschaftsteuer angeordnete Weitergeltung des bisherigen Rechts samt der §§ 138ff. BewG bis spätestens Ende 2008 stillschweigend auf die Grunderwerbsteuer erstreckt.

Nachdem diese Erwartung nicht erfüllt wurde, steht der BFH vor der Frage, ob er daran jedenfalls für alle Erwerbsvorgänge vor 2009 festhalten kann oder ob in allen noch offenen Fällen zu berücksichtigen ist, dass das BVerfG die §§ 138ff. BewG für verfassungswidrig gehalten hat. Der BFH neigt zu Letzterem. Da der Gleichlauf bei Erbschaft- und Grunderwerbsteuer aufgegeben wurde, sieht er sich nicht mehr befugt, wie bisher von der Weitergeltungsanordnung Gebrauch zu machen und damit für Zwecke der Grunderwerbsteuer verfassungwidriges Recht anzuwenden.

Die Problematik einer Bewertung, die trotz einheitlichen Steuertarifs zu in der Relation nicht realitätsgerechten Werten führt, besteht für die Grunderwerbsteuer fort. Sie betrifft die Bewertung des Grundvermögens wie die des land- und fortwirtschaftlichen Vermögens. Daher geht es auch um vermögensartübergreifende Wertverzerrungen.

Um eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu vermeiden, bietet sich auch für Grunderwerbsteuerzwecke die Ausrichtung am gemeinen Wert an, obwohl der Kaufpreis auch dann die Bemessungsgrundlage bildet, wenn er den Verkehrswert des betroffenen Grundstücks erkennbar unterschreitet.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 27.5.2009, II R 64/08.

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